Der Stadtrat der Stadt Oppenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren und für Leistungen der Friedhofsverwaltung Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner/innen sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller / die Antragstellerin, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller / die Antragstellerin, |
| 3. | bei Verwaltungsgebühren der Antragsteller / die Antragstellerin. |
Für die in der Gebührensatzung nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Aufwand (Sachkosten und Stundenlöhne). Diese Kosten plus MwSt. sind vom Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.
(2) Für die Gebührenansprüche die vor der Bekanntgabe dieser Satzung entstanden sind, gelten die in der Haushaltssatzung 2022 festgesetzten Friedhofsgebührensätze.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
| I. | Reihengrabstätten | |
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung | 500,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung | 315,00 € |
| 3. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab am Gedenkstein - halbanonym - | 600,00 € |
| II. | Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| 1. | Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung | |
| a) | für eine Urnengrabstätte | 750,00 € |
| b) | für eine Einzelgrabstätte | 1.320,00 € |
| c) | für eine Doppelgrabstätte | 2.640,00 € |
| d) | für eine Dreiergrabstätte | 3.960,00 € |
| e) | für eine Vierergrabstätte | 5.280,00 € |
| f) | für eine Fünfergrabstätte | 6.600,00 € |
| g) | für eine Urnenkammer | 1.350,00 € |
| 2. | Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1 bei späteren Beisetzungen/Bestattungen für jedes volle Jahr | |
| a) | für eine Urnengrabstätte | 30,00 € |
| b) | für eine Einzelgrabstätte | 52,80 € |
| c) | für eine Doppelgrabstätte | 105,60 € |
| d) | für eine Dreiergrabstätte | 158,40 € |
| e) | für eine Vierergrabstätte | 211,20 € |
| f) | für eine Fünfergrabstätte | 264,00 € |
| g) | für eine Urnenkammer | 54,00 € |
| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. | ||
| 3. | Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer II erhoben | |
| III. | Ausheben und Schließen der Gräber | |
| 1. | Reihen- und Wahlgräber für Verstorbene | |
| a) | für jede Erdbestattung, einfach, maschinell | 1.000,00 € |
| b) | für jede Erdbestattung, einfach, manuell | 1.150,00 € |
| c) | für jede Erdbestattung, vertieft, maschinell | 1.300,00 € |
| d) | für jede Erdbestattung, vertieft, manuell | 1.450,00 € |
| e) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, maschinell | 500,00 € |
| f) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, manuell | 600,00 € |
| g) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, maschinell | 650,00 € |
| h) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, manuell | 750,00 € |
| i) | für eine Urnenbeisetzung je Urne | 275,00 € |
| j) | für eine Urnenbeisetzung je Urne, vertieft | 355,00 € |
| k) | für eine Urnenbeisetzung je Urne in Urnenröhre | 255,00 € |
| l) | für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer | 275,00 € |
| IV. | Ausbettung für Umbettung | |
| 1. | In den Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausbetten eines Verstorbenen | |
| a) | für jede Erdbestattung, einfach | 1.500,00 € |
| b) | für jede Erdbestattung, vertieft | 1.700,00 € |
| c) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach | 750,00 € |
| d) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft | 850,00 € |
| e) | für jede Urne | 275,00 € |
| Das Aus-und Umbetten von Verstorbenen mit einer Liegezeit von 3 bis 5 Jahren ist nicht gestattet. | ||
| V. | Sonstige Leistungen | |
| Abweichend von den in vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet: | ||
| 1. | a) Vorarbeiter, Std. | 60,00 € |
| b) Facharbeiter, Std. | 50,00 € | |
| c) Betonabbruch größer 5 cm, to | 70,00 € | |
| d) Grabbagger inkl. Bedienung, Std | 90,00 € | |
| e) Lkw bis 3,5 t zGM inkl Fahrer, Std. | 90,00 € | |
| f) Einhängen von Grasmatten, pauschal | 40,00 € | |
| g) Wochenend- und Feiertagszuschlag Sargbestattung, pauschal | 200,00 € | |
| h) Wochenend- und Feiertagszuschlag Urnenbestattung, pauschal | 100,00 € | |
| i) Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis | ||
| j) Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden darf, pauschal | 60,00 € | |
| 2. | Für die nach Ziff. III bis V genannten Gebühren, wird zusätzlich, sofern Firmen mit den Arbeiten beauftragt sind, die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben. | |
| 3. | Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand. | |
| VI. | Benutzung der Leichen- und Trauerhalle | |
| a) | Für die Nutzung der Trauerhalle (für jede Trauerfeier) | 400,00 € |
| b) | Für die Aufbewahrung einer Leiche im Kühlraum von der Einstellung bis zur Beisetzung für jeden angefangenen Tag (es zählt das Datum) | 50,00 € |
| VII. | Verwaltungsgebühren, sonstige Gebühren und Kostenersatz | |
| 1. | a) Ausstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende | 35,00 € |
| b) Erneuerung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende | 35,00 € | |
| 2. | Genehmigung zur Errichtung von | |
| a) | Grabmale, Gedenk- und Beschriftungstafeln, Gedenkplatten, Grababdeckungen | 35,00 € |
| b) | Einfassungen | 20,00 € |
| 3. | a) Umschreiben der Verleihungsurkunde | 5,00 € |
| b) Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde | 5,00 € | |
| 4. | Plattenbelege für die Zwischenwege | |
| Bei Herstellung eines Plattenbelages auf den Zwischenwegen durch die Friedhofsverwaltung gemäß § 20 der Friedhofssatzung werden 70,00 Euro zusätzlich zu den Gebühren nach den Ziff. I Nr. 1 u. 2 und Ziff. II Nr. 1 erhoben. | ||
| VIII. | Auswärtigenzuschlag | |
| Für die Bestattung Auswärtiger im Sinne des § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird ein Zuschlag von 30 v.H. zu den vorstehend festgesetzten Gebühren nach Ziffer I, II und VI erhoben. Ausgenommen hiervon sind Einwohner/Einwohnerinnen, die zur Pflege in Einrichtungen bzw. bei Angehörigen, außerhalb des Gemeindegebietes untergebracht waren.Das zusätzliche Entgelt wird im Rahmen des Abschlusses einer privatrechtlichen Vereinbarung festgesetzt. | ||