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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 44/2022
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Oppenheim vom: 19.10.2022

Der Stadtrat der Stadt Oppenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren und für Leistungen der Friedhofsverwaltung Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner/innen

Gebührenschuldner/innen sind:

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller / die Antragstellerin,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller / die Antragstellerin,

3.

bei Verwaltungsgebühren der Antragsteller / die Antragstellerin.

§ 3

Sonstige Leistungen

Für die in der Gebührensatzung nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Aufwand (Sachkosten und Stundenlöhne). Diese Kosten plus MwSt. sind vom Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

§ 4

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.

(2) Für die Gebührenansprüche die vor der Bekanntgabe dieser Satzung entstanden sind, gelten die in der Haushaltssatzung 2022 festgesetzten Friedhofsgebührensätze.

Oppenheim, den 19.10.2022
Stadt Oppenheim
(Silke Rautenberg), Stadtbürgermeisterin

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oppenheim vom: 19.10.2022