Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Die §§ 10, 12, 14, 15, 16, 16a und 16 b. werden wie folgt neu gefasst:
§ 10
Ruhezeit und Nutzungsrecht
| (1) | Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt | 25 Jahre |
| Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 15 Jahre |
| (2) | Das Nutzungsrecht beträgt: | |
| 1. | bei Erd- und Urnenreihengrabstätten | 25 Jahre |
| 2. | bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten | 40 Jahre |
| 3. | bei Urnenkammern (Urnenstele) | 30 Jahre |
| 4. | Bei Baumgrabstätten | 30 Jahre |
| (3) | Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die in der Urnenkammer abgelaufene Urne zu entsorgen und die Asche auf eine dafür vorgesehene Fläche pietätvoll wieder zu bestatten. |
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
| (1) | Auf dem Friedhof werden folgende Grabarten zur Verfügung gestellt: |
| a) | 1. | Erdreihengrabstätten |
| 2. | Erdwahlgrabstätten | |
| 3. | Urnenreihengrabstätten | |
| 4. | Urnenwahlgrabstätten | |
| 5. | Urnenkammern (Urnenstele) als Urnenwahlgrabstätte |
| b) | Sondergrabfeld |
| 1. | Urnengemeinschaftsfeld (Urnenwahlgrabstätten) als Rasengrabfeld |
| c) | Baumgrabstätten als Urnenwahlgrabstätten mit Erdröhre für 2 bzw. 4 Bestattungen |
| (2) | Die Grabpflege der Rasen- und Baumgräber wird von der Ortsgemeinde gewährleistet. |
| (3) | Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. |
| (4) | Die Nutzungsberechtigte haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer normalen und termingerechten Beisetzung auftreten können, wie: vorübergehende Entfernung von Pflanzen und Grabschmuck sowie Lagerung von Grabaushub und Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen, zu dulden. |
| (5) | Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. |
§ 14
Wahlgrabstätten
| (1) | Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer gem. § 10 Abs. 2 (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht soll nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren und ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten kann bis zur maximalen Nutzungsdauer gem. § 10 Abs. 2 erfolgen. Es kann auch eine kürzere Nutzungszeit, jedoch nicht unter 5 Jahren, gewählt werden. Nutzungsrechte an Grabstätten im Sondergrabfeld (Rasengrabfeld) und an Baumgräber können auch als Vorsorgegräber erworben werden. |
| (2) | Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige, zur Einfach- oder Tiefenbelegung (§ 9 Abs. 3) vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für die Bestattete oder den Bestatteten als frei gelten, möglich. |
| (3) | Die Graburkunde dient als Nachweis des Nutzungsrechts, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts ausweist. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Bei späteren Bestattungen / Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit übersteigt, ist das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. |
| (4) | Die Erwerberin oder der Erwerber soll für den Fall ihres oder seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Wird keine derartige Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der Verstorbenen oder des Verstorbenen über: |
| a) | auf den überlebenden Ehegatten bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, |
| b) | auf die Kinder |
| c) | auf die Enkelkinder |
| d) | auf die Eltern |
| e) | auf die Geschwister |
| f) | auf sonstige Erben |
| g) | auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter |
| Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. |
| (5) | Das Nutzungsrecht erlischt: |
| a) | durch Ablauf der Nutzungsdauer |
| b) | bei belegten und unbelegten Wahlgräbern durch schriftlichen Verzicht und Räumen der Grabstätte |
| (6) | Die Nutzungsberechtigten müssen die Übertragung des Nutzungsrechtes auf einen Dritten bei der Friedhofsverwaltung melden. Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. |
| (7) | Die Nutzungsberechtigten haben im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. |
| (8) | Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. |
| (9) | Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird die anteilige Gebühr für nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit nicht erstattet. |
| (10) | Die Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,30 m und eine Breite von 1,10 m. Für jedes weitere Grab verbreitert sich die Grabstelle um 1,10 m. Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt 0,30 m. |
§ 15
Urnengrabstätten
| (1) | Urnen dürfen beigesetzt werden: |
| a) | in Urnenreihengrabstätten | eine Urne |
| b) | in Urnenwahlgrabstätten | bis zu zwei Urnen |
| c) | in Erdwahlgrabstätten anstatt jeder zulässigen Erdbestattung | zwei Urnen |
| d) | im Sondergrabfeld als Rasengrabfeld | bis zu zwei Urnen |
| e) | in Urnenkammern (Urnenstelen) | bis zu zwei Urnen oder drei Urnen ohne Über- bzw. Schmuckurne |
| f) | In Baumgrabstätten | bis zu zwei bzw. vier Urnen in einer Erdröhre |
Die Beisetzung muss in einer Tiefe von mindestens 0,80 m stattfinden.
| (2) | Eine Urnengrabstätte hat eine Breite von 0,80 m und eine Länge von 0,80 m. Der Abstand zwischen den Urnengräbern beträgt 0,30 m. Bei Grabstätten im Sondergrabfeld entfällt der Abstand zwischen den Gräbern. |
| (3) | Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu melden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen |
| (4) | Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind grundsätzlich gleichgestellt. |
§ 16
Wahlmöglichkeiten
| (1) | Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. |
| (2) | Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften werden von der Ortsgemeinde festgelegt. Sie können auf einem Friedhofsplan bzw. ähnlichen Darstellungen eingesehen werden. |
| (3) | Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. |
| (4) | Wird von dieser Möglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. |
§ 16 a
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
| (1) | Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die unmittelbare Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. |
| (2) | Grabeinfassungen sind verpflichtend, Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind zulässig. |
| (3) | Der Friedhofsträger behält sich jedoch vor, bezüglich der in Absatz 2 genannten Regelung Ausnahmen zu treffen. |
| (4) | Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. |
§ 16 b
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
| I. | Kolumbarien/Urnenstelen Grabfeld: Stelen |
| (1) | Die Grabfelder mit den Urnenstelen (Kolumbarien) werden als Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Es dürfen keine baulichen Veränderungen getroffen werden. Ohne die Zustimmung der Ortsgemeinde darf die Urnenkammer nicht geöffnet werden. |
| (2) | Die Urnenstelen sind entsprechend nach dem Belegungsplan, welcher der Friedhofsverwaltung vorliegt, zu belegen. Die Belegung der Urnenstelen ist abhängig von den baulichen Gegebenheiten. Nutzungsrechte an unbelegten Urnenkammern können zu jeder Zeit erworben werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden. |
| (3) | Die Größen der Über- bzw. Schmuckurnen sind der Kammergröße anzupassen. |
| (4) | Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern ist der Name und auf Wunsch die Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen anzubringen. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die Beschriftung der von der Ortsgemeinde beschafften Verschlussplatten wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz veranlasst. |
| (5) | Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als Buchstaben, pietätvolle Ornamente und Zahlen, wie z. B. Lichtbilder, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig. Wiederrechtlich angebrachte Gegenstände werden seitens der Ortsgemeinde kostenpflichtig entfernt. Wer die Urnenstelen durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Ortsgemeinde. Die Ortsgemeinde kann sich in so einem Falle die Urnenstelen vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Urnenstelen ist untersagt. |
| (6) | Bis zum Ablauf des Nutzungsrechts bleibt die Verschlussplatten im Eigentum der Ortsgemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Ortsgemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Bis zur Fertigstellung der Beschriftung wird eine Ersatz-Verschlussplatte die Urnenkammer verschließen. Der jeweilige Schriftentwurf des Steinmetzes ist mit der Ortsgemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schriftmodell, nach Wahl des Steinmetzes). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Ortsgemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 4 und 5 die Genehmigung verweigern. |
| (7) | Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind vom Nutzungsberechtigten aufzubringen und an die Steinmetzfirma direkt zu erstatten. |
| (8) | Blumen und Grableuchten dürfen nur – falls vorhanden – auf den dafür vorgesehenen Ab- lageflächen aufgestellt bzw. abgelegt werden, ansonsten ist das Abstellen solcher Gegenstände unzulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Die Ortsgemeinde behält sich vor, unansehnlich gewordenen Blumenschmuck zu entfernen. |
| II. | Urnenbegräbnisplätze in Baumgräber Grabfeld: BGU |
| (1) | Dieses Grabfeld wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. An diesen Gräbern sind keine individuellen Grabmale und Einfassungen zugelassen. Die Urnenbegräbnisplätze bestehen aus einem Erdröhrensystem aus Edelstahl. Die Länge kann zwischen 0,75 m (für bis zu zwei Urnen) oder 1,25 m (für bis zu vier Urnen) gewählt werden. Die Abdeckung ist mit einer Granitplatte versehen. |
| (2) | Auf der Abdeckung dürfen die Vor- u. Nachnamen, Geburts- und Todesdaten des/der Verstorbenen nur in eingestrahlter bzw. eingravierter Form – in Druck –oder Schreibschrift sowie evtl. ein pietätvolles Ornament - angebracht werden. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Gedenktafel ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die Beschriftung und Gestaltung der von der Ortsgemeinde beschafften Verschlussplatten wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz veranlasst. Bzgl. der schriftlichen Anzeige gilt Ziff. I Abs.6 und 7 entsprechend. |
| (3) | Das Anbringen von weiteren Gegenständen auf den Verschlussplatten als die in Abs. 2 genannten ist unzulässig und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlung entfernt. Optische Veränderungen sind grundsätzlich unzulässig. Sie werden von der Ortsgemeinde unverzüglich entfernt. Wer die Abdeckplatten ohne Einwilligung verändert oder beschädigt, haftet für den eingetretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass die Verschlussplatte ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt. |
| (4) | Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlich und verwelkter Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen. |
| (5) | Das Grabfeld wird in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Begräbnisplätze mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt. |
| (6) | Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nutzungsrechts gemäht und Instand gehalten. |
§2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.