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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 44/2023
Amtlicher Teil
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Köngerheim für das Haushaltsjahr 2023 vom 01.01.2023

Der Gemeinderat hat am 14.09.2023 auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen. Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß §97 Abs 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 18.09.2023 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung liegt mit Schreiben vom 12.10.2023 vor.

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt

im Ergebnishaushalt

Gesamtbetrag der Erträge

Gesamtbetrag der Aufwendungen

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen und

außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

zinslose Kredite von bisher 0,00 € auf 0,00 €

verzinste Kredite von bisher 558.640 € auf 1.214.060 €

zusammen auf von bisher 558.640 € auf 1.214.060 €

nachrichtlich:

Darlehensumschuldungen / -prolongationen im Hj. 2023 keine

§ 3-5

-keine Änderung-

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 3.735.384,71 €. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2022 beträgt 3.396.743,71 € und zum 31.12.2023 dann 3.456.180,71 €.

§§ 7, 8

-keine Änderung-

§ 9

Inkrafttreten

Die Nachtragshaushaltssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Köngernheim, den 24.10.2023
gez. Jutta Hoff, Bürgermeisterin

Hinweise:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Abs. 1 GemO, erfolgte am 23.08.2023 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Entwurfes der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und Anlagen.

Gemäß § 97 Abs. 3 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 02.11.2023 bis 10.11.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer 213, während der Dienststunden öffentlich aus.

55276 Oppenheim, 24.10.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
gez. Groth, Bürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.