Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens
Nierstein-Plateau – Proj. V
Az.: 91808-HA7.2
Hebung von Beitragsvorschüssen
Nach § 19 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), in der jeweils gültigen Fassung, sind die Beiträge zu den Kosten der Flurbereinigung, solange der endgültige Beitragsmaßstab - der Wert der neuen Grundstücke - noch nicht feststeht, zunächst als Vorschüsse nach einem vorläufigen Beitragsmaßstab zu heben. Das DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück hat daher die Fläche der neuen Grundstücke als vorläufigen Beitragsmaßstab bestimmt.
Demgemäß hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft in einer Sitzung am 02.09.2024 einen Vorschussbeitrag von
3.500,00 € pro ha
beschlossen, der mit Erhalt des Beitragsbescheides fällig wird und bis zu dem in diesem Bescheid genannten Zeitpunkt zu zahlen ist.
Weiterhin hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft in gleicher Sitzung einen gesonderten Beitragssatz für das Beitragsgebiet „Nur Neuvermessung“ in Höhe von
1.000,00 € pro HA
beschlossen, der ebenfalls mit Erhalt des Beitragsbescheides fällig wird und bis zu dem in diesem Bescheid genannten Zeitpunkt zu zahlen ist.
Beitragsbescheide, aus denen die zu leistenden Beiträge ersichtlich sind, werden durch den Verband der Teilnehmergemeinschaften in Kürze zugestellt.
Bei Miteigentümern zur gesamten Hand, z. B. Erbengemeinschaft, wird nur einer der Miteigentümer zur Zahlung aufgefordert; es ist dann seine Sache, Erstattung von den anderen Miteigentümern zu verlangen. Miteigentümer nach Bruchteilen dagegen erhalten jeder einen Beitragsbescheid nach Maßgabe seiner Bruchteile.
Von Reklamationen wegen geringfügigen Flächenabweichungen bitten wir abzusehen, da die Vorschüsse nach Vorliegen des endgültigen Beitragsmaßstabes durch eine besondere Ausgleichshebung verrechnet werden.
Zahlungen sind auf das Verbundkonto des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften IBAN: DE16 5479 0000 0000 0007 79; BIC: GEN0DE61SPE, bei der Volksbank Kur- und Rheinpfalz unter Angabe der auf dem Beitragsbescheid angegebenen Legitimationsnummer (Leg. Nr.) zu leisten.
Die Teilnehmer werden hiermit aufgefordert, ihrer Leistungspflicht pünktlich nachzukommen, da die Gewährung der Beihilfen aus öffentlichen Mitteln von der Aufbringung der erforderlichen Eigenleistung abhängig ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beitragspflicht als öffentliche Last auf den am Flurbereinigungsverfahren teilnehmenden Grundstücken ruht (§ 20 FlurbG), und dass bei Leistungsverzug die Einziehung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen kann (§ 136 FlurbG).