Titel Logo
Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 44/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

5. Änderung zur Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Mommenheim vom 08.05.2017 vom: 11.10.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Anstelle der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Mommenheim vom 08.05.2017 zuletzt geändert durch Satzung vom 06.10.2022 tritt die Anlage zu dieser Änderungssatzung.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Mommenheim, 11.10.2024
Ortsgemeinde Mommenheim
Hans-Peter Broock, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Mommenheim vom 08.05.2017 i.d.F. der 5. Änderung vom 11.10.2024

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

2.

Überlassung eines Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Abs. 2 Nr. 2 der Friedhofssatzung

3.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrabmit Gedenktafel - halbanonym

4.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab - anonym

II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a)

eine Einzelgrabstätte mit Vertiefung (2 Grabstellen)

b)

eine Doppelgrabstätte mit Vertiefung (4 Grabstellen)

c)

eine Dreiergrabstätte mit Vertiefung (6 Grabstellen)

d)

eine Vierergrabstätte mit Vertiefung (8 Grabstellen)

e)

eine Urnengrabstätte

f)

eine Urnenkammer

g)

eine Urnengrabstätte als Baumgrab (2-er Röhre)

h)

eine Urnengrabstätte als Baumgrab (4-er Röhre)

2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1 bei späteren Beisetzungen / Bestattungen für jedes volle Jahr für

a)

eine Einzelgrabstätte

b)

eine Doppelgrabstätte

c)

eine Dreiergrabstätte

d)

eine Vierergrabstätte

e)

eine Urnengrabstätte

f)

eine Urnenkammer

g)

eine Urnengrabstätte als Baumgrab (2-er Röhre)

h)

eine Urnengrabstätte als Baumgrab (4-er Röhre)

Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.

3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeit werden die Gebühren gem. Nr. 2 erhoben.

III. Öffnen und Schließen der Gräber

1. Reihengräber und Wahlgräber für Verstorbene

a)

für jede Erdbestattung, einfach, maschinell

b)

für jede Erdbestattung, einfach, manuell

c)

für jede Erdbestattung, vertieft, maschinell

d)

für jede Erdbestattung, vertieft, manuell

e)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, maschinell

f)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, manuell

g)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, maschinell

h)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, manuell

i)

für eine Urnenbeisetzung je Urne

j)

für eine Urnenbeisetzung je Urne, vertieft

k)

für eine Urnenbeisetzung je Urne in Urnenröhre

l)

für eine Urnenbeistellung in einer Urnenkammer

IV. Ausbettung für Umbettung

1. In den Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausbetten eines Verstorbenen

a)

für jede Erdbestattung, einfach

b)

für jede Erdbestattung, vertieft

c)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach

d)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft

e)

für jede Urne

V. Sonstige Leistungen

Abweichend von den in den vorstehenden Ziffern genannten Gebühren

werden berechnet:

1.

a)

Vorarbeiter, Std.

b)

Facharbeiter, Std.

c)

Betonabbruch größer 5 cm, to

d)

Grabbagger inkl. Bedienung, Std.

e)

Lkw bis 3,5 t zGM inkl Fahrer, Std.

f)

Einhängen von Grasmatten, pauschal

g)

Wochenend- und FeiertagszuschlagSargbestattung, pauschal

h)

Wochenend- und FeiertagszuschlagUrnenbestattung, pauschal

i)

Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis

j)

Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden darf, pauschal

2.

Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand.

3.

Für die nach den Ziff. III bis V genannten Gebühren, wird die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.

VI. Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

1.

Nutzung der Trauerhalle, für jede Trauerfeier

2.

Nutzung des Verabschiedungsraums

3.

Für die Aufbewahrung einer Leiche im Kühlraum von der Einstellung bis zur Beisetzung für jeden angefangenen Tag (es zählt das Datum)

4.

Für die vorübergehende Einstellung einer Leiche bzw. einer Urne, die bis zur Überführung nach auswärts aufbewahrt werden soll und nicht auf dem Friedhof bestattet wird, für jeden angefangenen Tag

5.

Reinigung der Kühlzelle bei Einstellung der Leiche

6.

Reinigung der Friedhofshalle

7.

Reinigung des Verabschiedungsraums

VII. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

1.

a) Ausstellung einer Berechtigungskarte fürDienstleistungserbringer (gültig für zwei Jahre)

b) Erneuerung der Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringer (gültig für zwei Jahre)

2.

Für die Bearbeitung eines Antrags zur Errichtung von Grabmalen, Gedenktafeln, Gedenkplatten, Abdeckplatten, Verschlussplatten, Grababdeckungen und Einfassungen

3.

a) Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde(Nutzungsrecht)

b) Umschreiben der Verleihungsurkunde

4.

Pflege- und Unterhaltungsvereinbarung für Gräber in Abt. I u. II, jährlich