Titel Logo
Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 44/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Rechtsverordnung

nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Ortsgemeinde Guntersblum

Rechtsverordnung nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Ortsgemeinde Guntersblum

Aufgrund des § 10 und 17 Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 461) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 30.05.2007 (StAnz. S. 955) in der jeweils gültigen Fassung wird für die Ortsgemeinde Guntersblum folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in Guntersblum auf dem Marktplatz sowie in den Straßen Kirchstraße und Julianenstraße dürfen

am Sonntag, den 09.11.2025,

am Sonntag, den 08.11.2026,

am Sonntag, den 07.11.2027,

am Sonntag, den 12.11.2028,

am Sonntag, den 11.11.2029,

am Sonntag, den 10.11.2030

in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 Ladenöffnungsgesetzes, des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, des Jugendschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, in der derzeit geltenden Fassung, sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Name, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der an den Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.

§ 5

(1) Zuwiderhandlungen gegen § 1, § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 Ladenöffnungsgesetz geahndet werden.

(2) Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 des Jugendschutzgesetzes geahndet werden.

(3) Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes geahndet werden.

(4) Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22

Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes geahndet werden.

§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Oppenheim, 27.10.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
DS
Martin Groth
Bürgermeister