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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 44/2026
Amtlicher Teil
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Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977;

Bekanntmachung gemäß § 36 Abs. 3 LStrG

Widmung von Gemeindestraßen in der Ortsgemeinde Hillesheim

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hillesheim hat gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) mit Beschluss vom 22.06.2026 die Widmung der folgenden Grundstücke beschlossen:

Flur 1 Flurstück 127/4 Untergasse - öffentliche Gemeindestraße

Flur 17 Flurstück 193 Dolgesheimer Straße - öffentliche Gemeindestraße

Flur 10 Flurstück 251 An der Jungwiese – Fußweg

2. BA Alte Bahnhofstraße:

Flur 10 Flurstück 93/17 In der Sonnenheil - öffentliche Gemeindestraße

Flur 10 Flurstück 93/18 Gaustraße - öffentliche Gemeindestraße

Flur 4 Flurstück 65/30 Im Altenberg - öffentliche Gemeindestraße

Flur 10 Flurstück 92/2 Über der Jungwiese – Fußweg

Flur 10 Flurstück 93/9 Gaustraße – Fußweg

Flur 4 Flurstück 65/4 Im Altenberg – Fußweg

Flur 4 Flurstück 65/18 Im Altenberg - Fußweg

Die Bereiche der Widmung für den öffentlichen Verkehr sind den beigefügten Plänen zu entnehmen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb eines Monats bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Konrad-Adenauer-Straße 34, 55218 Ingelheim, eingelegt wird.

Oppenheim, 12.10.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz
In Vertretung
gez. Gabriele Wagner
1. Beigeordnete