Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbedarf der Erträge auf | 2.396.160 EUR |
| der Gesamtbedarf der Aufwendungen auf | 2.449.812 EUR |
| der Jahresüberschuss / Fehlbetrag auf | -53.652 EUR |
| im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 28.861 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 44.000 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -44.000 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 15.139 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
| Haushaltsjahr 2026 | |
| für zinslose Kredite auf | 0,00 € |
| für verzinste Kredite auf | 44.000,00 € |
| zusammen auf | 44.000,00 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 600.000 €.
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |
| Grundsteuer A auf | 345 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | |
| für den ersten Hund | 60 Euro |
| für den zweiten Hund | 72 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 126 Euro |
| für gefährliche Hunde | das Achtfache des jeweiligen Steuersatzes |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG), werden wie folgt festgesetzt:
Zur Deckung der Aufwendungen für die Weinbergshut werden folgende Beiträge erhoben:
| Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2026 | 45,00 EUR |
| Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2024 | -15,00 EUR |
Für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen bei Feldwegen, Wirtschaftswegen, Weinbergswegen und von Waldwegen werden folgende Beiträge erhoben
| Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2026 | 0,00 EUR |
| Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2024 | 0,00 EUR |
Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert
| von | 0,00 Euro | bis | 1.534,00 Euro | keine Gebühr |
| von | 1.534,01 Euro | bis | 7.670,00 Euro | 5,10 EUR |
| von | 7.670,01 Euro | bis | 25.565,00 Euro | 15,30 EUR |
| von | 25.565,01 Euro | bis | 51.130,00 Euro | 25,50 EUR |
| von | 51.130,01 Euro | bis | 76.965,00 Euro | 35,80 EUR |
| von | 76.695,01 Euro | und darüber |
| 51,10 EUR |
Der Geldbetrag pro Stellplatz oder Garage (Ablösebetrag) gemäß der Satzung der Gemeinde Dalheim über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom 14.06.2021 wird auf 7.237 EUR festgesetzt.
Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorvorjahr) beträgt 4.959.263 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 (Vorjahr) beträgt 4.961.378 € und zum 31.12.2026 (Haushaltsjahr) dann wahrscheinlich 4.907.726 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 EUR überschritten sind.
Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 50 EUR festgesetzt.
Der Hauptausschuss wird ermächtigt, über unbefristete Niederschlagungen und über den Erlass von Forderungen von 50,01 EUR bis 2.560,00 EUR endgültig zu entscheiden.
Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.09.2026 vorgelegt worden. Sie enthält genehmigungspflichtige Teile gem. § 95 Abs. 4 GemO.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 19.08.2026 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Dalheim hatten die Möglichkeit bis zum 07.09.2026 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.
Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan von 28.10.2026 bis 20.11.2026, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 213, öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.