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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 44/2026
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Gemeinde Dalheim für das Haushaltsjahr 2026 vom 08.09.2026

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbedarf der Erträge auf

2.396.160 EUR

der Gesamtbedarf der Aufwendungen auf

2.449.812 EUR

der Jahresüberschuss / Fehlbetrag auf

-53.652 EUR

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

28.861 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

44.000 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-44.000 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

15.139 EUR

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

Haushaltsjahr 2026

für zinslose Kredite auf

0,00 €

für verzinste Kredite auf

44.000,00 €

zusammen auf

44.000,00 €

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 600.000 €.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf

345 v.H.

Grundsteuer B auf

465 v.H.

Gewerbesteuer auf

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund

60 Euro

für den zweiten Hund

72 Euro

für jeden weiteren Hund

126 Euro

für gefährliche Hunde

das Achtfache des jeweiligen Steuersatzes

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal­abgabengesetz (KAG), werden wie folgt festgesetzt:

Zur Deckung der Aufwendungen für die Weinbergshut werden folgende Beiträge erhoben:

Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2026

45,00 EUR

Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2024

-15,00 EUR

Für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen bei Feldwegen, Wirtschaftswegen, Weinbergswegen und von Waldwegen werden folgende Beiträge erhoben

Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2026

0,00 EUR

Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2024

0,00 EUR

Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert

von

0,00 Euro

bis

1.534,00 Euro

keine Gebühr

von

1.534,01 Euro

bis

7.670,00 Euro

5,10 EUR

von

7.670,01 Euro

bis

25.565,00 Euro

15,30 EUR

von

25.565,01 Euro

bis

51.130,00 Euro

25,50 EUR

von

51.130,01 Euro

bis

76.965,00 Euro

35,80 EUR

von

76.695,01 Euro

und darüber

 

51,10 EUR

Der Geldbetrag pro Stellplatz oder Garage (Ablösebetrag) gemäß der Satzung der Gemeinde Dalheim über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom 14.06.2021 wird auf 7.237 EUR festgesetzt.

§ 7

Eigenkapital

Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorvorjahr) beträgt 4.959.263 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 (Vorjahr) beträgt 4.961.378 € und zum 31.12.2026 (Haushaltsjahr) dann wahrscheinlich 4.907.726 €.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 EUR überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 10

Stundung, Niederschlagung und Erlass

Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 50 EUR festgesetzt.

Der Hauptausschuss wird ermächtigt, über unbefristete Niederschlagungen und über den Erlass von Forderungen von 50,01 EUR bis 2.560,00 EUR endgültig zu entscheiden.

§ 11

Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Dalheim, den 08.09.2026
Walter Schweitzer
1. Beigeordneter

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.09.2026 vorgelegt worden. Sie enthält genehmigungspflichtige Teile gem. § 95 Abs. 4 GemO.

Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 19.08.2026 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Dalheim hatten die Möglichkeit bis zum 07.09.2026 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.

Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan von 28.10.2026 bis 20.11.2026, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 213, öffentlich zur Einsichtnahme aus.

55276 Oppenheim, 23.10.2026
gez. Martin Groth
Bürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.