A)
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist
B)
Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist
C)
Bekanntgabe über Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist i.V.m § 4 Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) vom 22. Dezember 2015, mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.03.2018 (GVBl. S. 55).
Zu A Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Der Stadtrat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.11.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kette-Saar, 12. Änderung“ im beschleunigten Aufstellungsverfahren nach § 13a BauGB mit Begründung beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
• Es folgt Anlage zur Bekanntmachung:
Geltungsbereich Bebauungsplan „Kette-Saar, 12. Änderung“
(Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes ist in der obenstehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet)
Begründung/Ziel und Zweck der Planung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Kette-Saar, 12. Änderung“ soll im Innenbereich der Stadt Oppenheim ein Sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ nach § 11 BauNVO entwickelt werden. Der Vorhabenträger, ein Lebensmitteldiscounter, plant bauliche Veränderungen an der Bestandsfiliale; in diesem Zusammenhang soll die bisherige Verkaufsfläche von derzeit ca. 940 qm auf ca. 1200 qm erweitert werden. Die geplante Vergrößerung ist nicht mit dem gegebenen Planrecht vereinbar. Die anstehende Bebauungsplanänderung ermöglicht die baurechtliche Zulässigkeit hinsichtlich der Vergrößerung der Verkaufsfläche auf 1.200 qm.
Der Bebauungsplan „Kette-Saar, 12. Änderung“ wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt, um innerörtliches Flächenpotenzial für die Siedlungsentwicklung heranzuziehen.
Damit wird dem Planungsgrundsatz des Vorranges der Innentwicklung vor der Außenentwicklung entsprochen und ein Verbrauch von Freiflächen im Außenbereich vermieden.
Für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens darf das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden, da die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 Quadratmetern nicht überschritten wird (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
Des Weiteren begründet der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB). Weitere Informationen sind dieser Bekanntmachung unter Buchstabe C zu entnehmen.
Weiterhin bestehen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Keine Anhaltspunkte bestehen dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB).
Im beschleunigten Verfahren gelten in den Fällen des § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Eingriffs- u. Ausgleichsregelung findet demnach keine Anwendung.
Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
Das Bauleitplanverfahren sieht von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB ab. Der betroffenen Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme durch Auslegung gegeben. Hierzu erfolgt auf Hinweis (§ 13 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Nr. 2 BauGB) auf Buchstabe B dieser Bekanntmachung.
Hinweis nach § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB:
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Zu B Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Für das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wahlweise eine öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Der Bebauungsplanentwurf „Kette-Saar, 12. Änderung“ wird mit Begründung und Anlagen auf die Dauer eines Monats, mindestens aber 30 Tage, in der Zeit
vom 17.11.2022 bis einschließlich 19.12.2022
zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Die Offenlage findet im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim (Tel.-Nr. 06133/4901-330, Fax-Nr. 06133/4901-204, E-Mail-Adresse michael.hildebrandt@vg-rhein-selz.de) während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt.
| Mo | 08:30 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Di | 08:30 bis 12:00 Uhr |
| Mi | geschlossen |
| Do | 08:30 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Fr | 08:30 - 12:00 Uhr. |
Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet:
Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB wird der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Entwurfsunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt. Die vollständigen Entwürfe der Planunterlagen können während des Auslegungszeitraumes ergänzend auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de unter der Rubrik „Bürger und Service“ und der Unterrubrik „Bauen in der Verbandsgemeinde/Offenlage“ der Stadt Oppenheim eingesehen werden. Die genannten Unterlagen können darüber hinaus auch im zentralen Internetprotal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingesehen werden.
Es liegen Informationen vor zu Eingriffen in Natur und Landschaft, die in Folge der Planung zu erwarten sind.
Neben dem Entwurf des Planes sind weitere Dokumente und Gutachten zum Bebauungsplan verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:
• Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht (LUVPG) unterliegt. Weitere Informationen sind dieser Bekanntmachung unter Buchstabe C zu entnehmen.
Zu C Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung/Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht (LUVPG) unterliegt.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des UVPG ist in diesem Zusammenhang aufgrund des Baus eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes eine „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ erforderlich.
Diese allgemeine Vorprüfung wird gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Zu den in § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob durch die Planung die Zulässigkeit des Vorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegt, ergibt sich aus Nr. 18.6.2 und der Nr. 18.8 der Anlage 1 der UVPG bei Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 UVPG.
Zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standortes sowie zu den möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens zu übermitteln. Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 LUVPG wurde die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht beantragt.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. HS BauGB wird darauf hingewiesen, dass während der oben genannten Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).