Verbandsgemeinde Rhein-Selz - Rhein-Selz Aktuell - Amtlicher Teil - Veröffentlichung am 06.11.2024
Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist
Der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 06.06.2024 den Feststellungsbeschluss zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 gefasst.
Inhalt und Ziel der Bauleitplanung:
Ziel und Zweck der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 ist die Änderung der bisherigen Darstellung der Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Offroad-Fahrbetrieb/Entwicklung/Veranstaltung“ im östlichen Teilbereich des ehemaligen Militärstandortes gemäß dem Flächennutzungsplan 2030 der Verbandsgemeinde Rhein-Selz in eine Gewerbliche Baufläche (11,06 ha), Ausgleichsflächen (3,22 ha) sowie einer Versorgungsfläche (0,11 ha)
Räumlicher Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich umfasst den östlichen Teilbereich des ehemaligen Militärstandortes „Anderson Barracks & Housing Dexheim“ in der Gemarkung Schwabsburg der Stadt Nierstein. Er ist in der unten stehenden Übersichtskarte dargestellt.
Mit Antrag vom 25.09.2024 wurde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen als höhere Verwaltungsbehörde die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 zur Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB mit den erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Die Genehmigung gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Antragseingang unter Angaben von Gründen abgelehnt wird. Der Antrag auf Genehmigung ist am 26.09.2024 bei der Kreisverwaltung eingegangen; eine Ablehnung ist innerhalb der Monatsfrist nicht erfolgt. Auch eine etwaige Fristverlängerung der übergeordneten Behörde liegt nicht vor. Mit Ablauf des 28.10.2024 gilt die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 daher als genehmigt (Genehmigungsfiktion durch Fristablauf).
Die Genehmigungsfiktion der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.
Gemäß § 6 a Abs. 1 BauGB ist dem wirksamen Flächennutzungsplan eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beizufügen.
Jedermann kann die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und integriertem Umweltbericht, sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB ab sofort in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Abteilung Bauliche Infrastruktur, Zimmer C 209, 2. Obergeschoss, Sant‘ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim während der Dienstzeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB).
Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB wird die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und integriertem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.
Die vollständigen Unterlagen können auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de unter der Rubrik „Bürger und Service“ und der Unterrubrik „Flächennutzungsplan 2030 1, 1. Änderung“ eingesehen werden. Des Weiteren werden diese über ein zentrales Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz zugänglich gemacht. Die Internetadresse lautet: www.geoportal.rlp.de
Weitere Hinweise:
Auf die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden danach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ferner wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.