(7.1 Natur-Kita in Schwabsburg; 7.2 Sondergebiet Christliche Zwecke in Guntersblum, 7.3 Radfahrplatz in Guntersblum, 7.4 Bauschuttanlage in Selzen, 7.5 Grünfläche in landwirtschaftliche Fläche in Oppenheim)“
| a) | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist. |
| b) | Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist. |
Zu A) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rhein-Selz hat in seiner Sitzung am 15.02.2024 den Aufstellungsbeschluss zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 für den Teilbereich 7.1 Natur-Kita in der Stadt Nierstein Stadtteil Schwabsburg, für den Teilbereich 7.2 Soziale und christliche Zwecke als Sondergebiet in der Gemeinde Guntersblum, für den Teilbereich 7.3 Grünfläche mit Zweckbestimmung Radfahrplatz in der Gemeinde Guntersblum und Teilbereich 7.4 als Sondergebiet Bauschuttanlage in der Gemeinde Selzen gefasst.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Es folgt Anlage: (Geltungsbereich 7.1)
(Abb: FNP 2030 Änderung 7.1 Natur-Kita Schwabsburg)
Der genaue Geltungsbereich des Flächennutzungsplanentwurfes Teilbereich 7.1 ist in der obenstehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet.
Ziel und Zweck der beantragten Änderung des Flächennutzungsplanes für die Stadt Nierstein ist die Entwicklung eines naturnahen Landkindergartens auf einer Teilfläche des Sportplatzgeländes in Schwabsburg.
Es folgt Anlage: (Geltungsbereich 7.2)
(Abb: FNP 2030 Änderung 7.2 Soziale und christliche Zwecke in Guntersblum)
Der genaue Geltungsbereich des Flächennutzungsplanentwurfes Teilbereich 7.2 ist in der obenstehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet.
Ziel und Zweck der beantragten Änderung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Guntersblum ist die Entwicklung einer Grün- und Sonderbaufläche mit jeweiliger Zweckbestimmung Soziale und christliche Zwecke zur Nutzung der christlichen Pfadfinder (Royal Rangers).
Es folgt Anlage: (Geltungsbereich 7.3)
(Abb: FNP 2030 Änderung 7.3 Grünfläche zum Zweck als Radfahrfläche in Guntersblum)
Der genaue Geltungsbereich des Flächennutzungsplanentwurfes Teilbereich 7.3 ist in der obenstehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet.
Ziel und Zweck der beantragten Änderung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Guntersblum ist die Entwicklung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Radfahrplatz als Dirtbahn/BMX/Mountainbike.
Es folgt Anlage: (Geltungsbereich 7.4)
(Abb: FNP 2030 Änderung 7.4 Sondergebiet Bauschuttanlage in Selzen)
Der genaue Geltungsbereich des Flächennutzungsplanentwurfes Teilbereich 7.4 ist in der obenstehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet.
Ziel und Zweck der beantragten Änderung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Selzen ist die redaktionelle Klarstellung der Berichtigung einer nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigten und vorhanden Nutzung im Außenbereich der Gemarkung Selzen als Bauschuttanlage.
Zu B) Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rhein-Selz wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 04.12.2025 den Aufstellungsbeschluss zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 für den Teilbereich 7.5 Grünfläche in landwirtschaftliche Fläche der Stadt Oppenheim fassen.
Es folgt Anlage: (Geltungsbereich 7.5)
(Abb: FNP 2030 Änderung 7.5 Grünfläche in Landwirtschaft in Oppenheim)
Der genaue Geltungsbereich des Flächennutzungsplanentwurfes Teilbereich 7.5 ist in der obenstehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet.
Ziel und Zweck der beantragten Änderung des Flächennutzungsplanes für die Stadt Oppenheim ist die Übernahme der Teilaufhebung eines Bebauungsplanes mit dem städtebaulichen Ziel der planungsrechtlichen Rückführung in die ursprüngliche Nutzung. Die festgesetzte Nutzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kleingarten“ im Außenbereich wurde nicht umgesetzt und ist langfristig nicht vorgesehen, weshalb die Fläche wieder als landwirtschaftliche Fläche genutzt werden soll.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (7. Änderung des FNP 2030 mit den Teiländerungen 7.1, 7.2, 7.3, 7.4 und 7.5), sich wesentlich unterscheidenden Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des ersten Satzes.
Zu dieser Bürgerbeteiligung laden wir Sie recht herzlich ein.
Der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung in der Fassung für die frühzeitige Beteiligung, bestehend aus dem zeichnerischen Teil mit Begründung werden in der Zeit
vom 17.11.2025 bis einschließlich 19.12.2025
zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Die öffentliche Auslegung findet im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209/C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt.
| Mo | 08:30 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Di | 08:30 bis 12:00 Uhr |
| Mi | geschlossen |
| Do | 08:30 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Fr | 08:30 – 12:00 Uhr. |
Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet:
Die vollständigen Vorentwürfe der Planunterlagen können während des Unterrichtungszeitraums auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de unter der Rubrik „Bürger und Service“ und den nachfolgenden Unterrubriken -Bauen in der Verbandsgemeinde/Offenlage- der Verbandsgemeinde Rhein-Selz eingesehen werden.
Während des Unterrichtungszeitraums können Anregungen und Stellungnahmen, falls erforderlich auch mit näherer Bezeichnung des Grundstücks, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Ungeachtet dessen können Stellungnahmen auch elektronisch an die nachstehend genannte E-Mail-Adresse gesendet werden.
• Anschrift zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme:
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauleitplanung, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim. Die Faxnummer lautet: 06133/4901-204.
• Kontaktdaten der Ansprechpartner zur Abgabe einer mündlichen Stellungnahme zur Niederschrift:
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauen und Umwelt, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim. Die Sachbearbeiterin Frau Starck (Telefonnummer 06133/4901-358) steht Ihnen dabei zur Verfügung.
• Adresse zur Abgabe einer elektronischen Stellungnahme per E-Mail:
Bauleitplanung@vg-rhein-selz.de
Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.