A)
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist
B)
Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V. mit § 13a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist
Zu A)
Der Stadtrat der Stadt Oppenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.11.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kette-Saar, 13. Änderung“ mit Begründung beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes ist in der oben stehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet.
Städtebauliche Rechtfertigung/Begründung und Ziel der Planung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Kette-Saar, 13. Änderung“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Wiedernutzbarmachung innerstädtischer Flächen zur Ansiedlung eines großflächigen Nahversorgungsbetriebes (Lebensmittelmarkt als Vollsortimenter) mit aufgesetztem Geschosswohnungsbau geschaffen werden. Das geplante Bauvorhaben befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Kette-Saar“. Mit der anstehenden Teilbereichsänderung wird die bisherige Festsetzung eines Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO) in ein Sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel (Nahversorgung) und Wohnen“ (§ 11 BauNVO) geändert. Der geplante Lebensmittelmarkt befindet sich laut Einzelhandelskonzept für die Verbandsgemeinde Rhein-Selz innerhalb des „Zentralen Versorgungsbereiches“ der Stadt Oppenheim. Damit erfüllt die Stadt als zentraler Ort für ihren Versorgungs- und Einzugsbereich die Versorgungsfunktion. Des Weitern bestrebt die Stadt Oppenheim dem Siedlungsdruck aus der Rhein-Main Region nach Wohnraum entgegenzuwirken und ermöglicht auf planungsrechtlicher Ebene eine zusätzliche Wohnnutzung. Die Erweiterung der Wohnnutzung ist aus städtebaulicher Sicht eine nachhaltige und sinnvolle Maßnahme der Innenentwicklung, da potentiell vorhandene und geeignete Grundstücksflächen in ihrer Nutzung zeitgemäß genutzt werden möchten und dem Grundsatz der Innen- vor Außenentwicklung entsprochen wird.
Das anstehende Bauleitplanverfahren mit Bezeichnung „Kette-Saar, 13. Änderung“ kann nach den gesetzlichen Vorschriften des § 13a BauGB (vereinfachtes Verfahren) vollzogen werden.
Für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens darf das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden, da die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 Quadratmetern nicht überschritten wird (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Des Weiteren begründet der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB).
Weiterhin bestehen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Keine Anhaltspunkte bestehen dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB).
Im beschleunigten Verfahren gelten in den Fällen des § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Eingriffs- u. Ausgleichsregelung findet demnach keine Anwendung.
Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
Das Bauleitplanverfahren sieht von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB ab. Der betroffenen Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme durch Auslegung gegeben.
Hinweis nach § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB:
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Zu B)
Für das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wahlweise eine öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Der Bebauungsplanentwurf „Kette-Saar, 13. Änderung“ wird mit Begründung und gutachterlichen Anlagen auf die Dauer eines Monats, mindestens aber 30 Tage, in der Zeit
vom 24.11.2022 bis einschließlich 27.12.2022
zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Die Offenlage findet im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim (Tel.-Nr. 06133/4901-330, Fax-Nr. 06133/4901-204, E-Mail-Adresse michael.hildebrandt@vg-rhein-selz.de) während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt.
| Mo | 08:30 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Di | 08:30 bis 12:00 Uhr |
| Mi | geschlossen |
| Do | 08:30 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Fr | 08:30 - 12:00 Uhr. |
Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet:
Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB wird der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Entwurfsunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt. Die vollständigen Entwürfe der Planunterlagen können während des Auslegungszeitraumes ergänzend auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de unter der Rubrik „Bürger und Service“ und der Unterrubrik „Bauen in der Verbandsgemeinde/Offenlage“ der Stadt Oppenheim eingesehen werden. Die genannten Unterlagen können darüber hinaus auch im zentralen Internetportal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingesehen werden.
Es liegen Informationen vor zu Eingriffen in Natur und Landschaft, die in Folge der Planung zu erwarten sind.
Neben dem Entwurf des Planes sind weitere Dokumente und Gutachten zum Bebauungsplan verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:
Das Plangebiet wurde im Hinblick auf mögliche Vorkommen geschützter Tierarten einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen, um im weiteren Verfahren potentiell vorkommende planungsrelevante Arten berücksichtigen zu können. Bei der geplanten Ausweisung des Plangebietes sind u. a. die biotop- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 30 und 44 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz bezüglich der potenziell und tatsächlich vorkommenden geschützten Arten, die durch das Vorhaben eintreten können, ermittelt und dargestellt. Zur Sicherstellung des Individuenschutzes liegen Aussagen vor zu Vermeidungs,- Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen.
Das Plangebiet befindet sich derzeit im planungsrechtlich festgesetzten Gewerbegebiet „Kette-Saar“ der Stadt Oppenheim. Geplant ist die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes - Großflächiger Einzelhandel und Wohnen. Durch ein Schallgutachten soll die immissionsschutzrechtliche Vereinbarkeit und Schutzbedürftigkeit zwischen den jeweiligen Nutzungen beurteilt werden.
In der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplanentwurf wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Geräusche des Verkehrs sowie die des Gewerbe- und Anlagenlärms innerhalb und außerhalb des Plangebietes ermittelt und beurteilt, um zu prüfen, ob Vorkehrungen zum Schutz für die geplante Wohnnutzung vor Immissionen erforderlich sind.
Es werden geeignete Schallschutzmaßnahmen am Bauvorhaben empfohlen.
Auf dem Gelände ist der Neubau eines Marktes mit aufsteigender Geschossbebauung geplant. Mittels Rammkern- und schweren Rammsondierungen wurden die Untergrundverhältnisse erkundet. Es liegen Untersuchungsergebnisse zum Bodenaufbau, zu Grundwasserverhältnissen, bodenmechanischen Kennwerten, Erdbebennachweise und Gründungsempfehlungen vor. Darüber hinaus liegen Untersuchungsergebnisse zu der umwelt- und abfalltechnischen Klassifizierung der Böden in Bezug auf die abfalltechnische Behandlung vor.
Im Plangebiet „Kette-Saar, 13. Änderung“ ist u.a. die Wiederansiedlung eines Nahversorgungsbetriebes (Lebensmittelmarkt/Vollsortimenter) vorgesehen. Der voran-gegangene Geschäftsbetrieb mit einer damaligen Verkaufsfläche von 1.600 qm wurde von wenigen Jahren eingestellt. Das anstehende Bauvorhaben sieht eine Wiedereröffnung des Standortes mit einer im Vergleich zur früheren Nutzung unwesentlich vergrößerten Verkaufsfläche auf 1.700 qm vor. Im Zuge des Bauleitplanverfahrens wird unter anderem eine Auswirkungsanalyse erforderlich. Diese hat zur prüfen, ob negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung in der Stadt Oppenheim und den Nachbargemeinden im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgeschlossen werden können. Des Weiteren ist nachzuweisen, dass das Wiederansiedlungsvorhaben mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung vereinbar ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. HS BauGB wird darauf hingewiesen, dass während der oben genannten Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).