Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977:
Bekanntmachung gemäß § 36 Abs. 3 LStrG
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Guntersblum hat gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) mit Beschluss vom 26.08.2024 die Umwidmung der Grundstücke der Flur 53, Flurstücke Nr. 51/3 (Teilfläche), 53 (Teilfläche), 54/1, 55/1, 56/1, 57/1, 59/1 und 61/4 (Teilfläche) beschlossen.
Die Bereiche der Widmung für den öffentlichen Verkehr sind den Anlagen zu dieser Bekanntmachung zu entnehmen.
Gegen die vorstehend genannte Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant‘ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an: vg.rhein-selz@poststelle.rlp.de einzulegen.
Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: kv-mainz-bingen@poststelle.rlp.de oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an: kreisverwaltung@mainz-bingen.de-mail.de erhoben wird.