Titel Logo
Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 46/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Widmung von Gemeindestraßen in der Stadt Nierstein

Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG)

in der Fassung vom 1. August 1977;

Bekanntmachung gemäß § 36 Abs. 3 LStrG

Der Stadtrat der Stadt Nierstein hat gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) mit Beschluss vom 29.10.2024 die Widmung der folgenden Grundstücke beschlossen:

der Flur 1 Nr. 1337 und 1338 als öffentliche Gemeindestraße „Neue Schmiedgasse“

der Flur 1 Nr. 1434, 1225/1, 1224/1, 1201/1, 1431/1, 1193/10, 1200/1, 1199/1, 1195/1, 1198/1 als öffentliche Gemeindestraße „Bachgasse“; Nr. 1193/6 als „Parkplatz Bachgasse“

der Flur 1 Nr. 1433/3 als öffentliche Gemeindestraße „Fäulingsbrunnen“

der Flur 1 Nr. 1339 und 183 als öffentliche Gemeindestraße „Häfnergasse“

der Flur 1 Nr. 1432/4 und 1226/1 als Fußweg „Fabrikpfad“

Die Bereiche der Widmung für den öffentlichen Verkehr sind den Anlagen zu dieser Bekanntmachung zu entnehmen.

Gegen die vorstehend genannte Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant‘ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an: vg.rhein-selz@poststelle.rlp.de einzulegen.

Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: kv-mainz-bingen@poststelle.rlp.de oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an: kreisverwaltung@mainz-bingen.de-mail.de erhoben wird.

Oppenheim, 13.11.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz
In Vertretung
gez. Gabriele Wagner
1. Beigeordnete