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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 46/2024
Amtlicher Teil
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Satzung der Ortsgemeinde Hahnheim über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Alter Ortskern“

Der Rat der Ortsgemeinde Hahnheim hat in seiner Sitzung am 10.10.2024 aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) m.W.v. 01.01.2024 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1

Erlass der Veränderungssperre

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Alter Ortskern“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt und die (Weiter-) Entwicklung der dörflichen Strukturen im alten Ortskern von Hahnheim mit einer moderaten, städtebaulich geordneten Nachverdichtung geschaffen werden. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet des vom Ortsgemeinderat am 10.10.2024 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans „Alter Ortskern“ eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Alter Ortskern“ und ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan, der als Anlage 1 zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.

§ 3

Sachlicher Inhalt

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

Die gesetzlichen Regelungen des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB über die Zulässigkeit von Ausnahmen und Grenzen der Veränderungssperre bleiben unberührt.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre bestimmt sich nach § 17 BauGB. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Hinweise

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eintretende Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und auf § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Alter Ortskern“ und die Hinweise werden gemäß § 16 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Satzung kann ab sofort in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, Zimmer C 210, 2. Obergeschoss, Sant´ Ambrogio Ring 33, 55276 Oppenheim, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hahnheim, den 11.10.2024
gez. Werner Kalbfuß
(Ortsbürgermeister)

Räumlicher Geltungsbereich zur Satzung der Ortsgemeinde Hahnheim über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Alter Ortskern“

Weitere Hinweise

A.

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (also der Gemeinde) beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB).

B.

Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.

C.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

D.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.