gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
I. Feststellung des Abschlusses des Flurbereinigungsverfahrens Nierstein Plateau Projekt III
Die Flurbereinigungsbehörde schließt hiermit das Flurbereinigungsverfahren Nierstein Plateau Projekt III durch folgende Feststellung ab:
1. Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt.
2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
3. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.
II. Hinweise
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der zurzeit geltenden Form, liegen vor.
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt.
Das Grundbuch wurde nach den Ergebnissen der Bodenordnung berichtigt. Die Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuches wurden den zuständigen Grundbuchämtern und die Daten zur Berichtigung des amtlichen Liegenschaftskatasters wurden der Vermessungs- und Katasterverwaltung übersandt.
Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.
Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht bekannt.
Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung, gemäß Beschluss des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, verwendet. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat dieser Regelung zugestimmt.
Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung ist das Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)
Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
Rüdesheimer Straße 60-68
55545 Bad Kreuznach
oder
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)
Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
-Dienstsitz Simmern-
Schloßplatz 10
55469 Simmern
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD),
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.