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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 48/2023
Amtlicher Teil
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5. Satzung zur Änderung der H A U P T S A T Z U N G der Verbandsgemeinde Rhein-Selzvom 17.11.2023

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemDVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung die folgende 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

§ 13 erhält folgende Fassung:

§ 13

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Der/Die Queerbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00 €. Die Beauftragung erfolgt ab Ernennung befristet auf zwei Jahre. § 8 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.

(2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe des Mindestbetrages nach § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 KomAEVO. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.

(3) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Die Höhe des Erfrischungsgeldes entspricht dem Erfrischungsgeld für die übrigen Mitglieder der Wahlvorstände gemäß des § 10 Abs. 2 Bundeswahlordnung je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.

(4) § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 2

In-Kraft-treten

Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz tritt zum 01.12.2023 in Kraft.

Oppenheim, den 17.11.2023
Martin Groth
Bürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.