Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 und Abs. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die §§ 10, 12, 14, 15 und 19 werden wie folgt neu gefasst bzw. ergänzt:
„§ 10
Ruhezeit und Nutzungsrecht
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt:
| 1. | in Erd- und Urnenreihengrabstätten — 25 Jahre |
| 2. | in Erd- und Urnenwahlgrabstätten — 25 Jahre |
| 3. | bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 15 Jahre |
| 4. | in Rasengräber im Urnengemeinschaftsgrabfeld (halbanonym) — 20 Jahre |
| 5. | in Urnenkammern (Urnestele) — 20 Jahre |
(2) Das Nutzungsrecht beträgt:
| 1. | in Erd- und Urnenreihengrabstätten — 25 Jahre |
| 2. | in Erd- und Urnenwahlgrabstätten — 30 Jahre |
| 3. | in Rasengräber im Urnengemeinschaftsfeld (halbanonym) — 20 Jahre |
| 5. | In Urnenkammern (Urnenstele) — 25 Jahre |
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die in der Urnenkammer abgelaufene Urne zu entsorgen und die Asche auf eine dafür vorgesehene Fläche pietätvoll wiederzubestatten.
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:
| 1. | Erdreihengrabstätten (Särge) |
| 2. | Erdwahlgrabstätten (Särge) |
| 3. | Urnenreihengrabstätten |
| 4. | Urnenwahlgrabstätten |
| 5. | Rasengräber als Urnenreihengrabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld (halbanonym) |
| 6. | Urnenkammer (Urnenstele) als Urnenwahlgrabstätte |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer normalen und termingerechten Beisetzung auftreten können, wie: vorübergehende Entfernung von Pflanzen und Grabschmuck sowie Lagerung von Grabaushub und Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen, zu dulden.
(3) Die Neuanlage von Grüften und Grabgebäuden – mit Ausnahme von Urnenkolumbarien – sind nicht zugelassen.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd-und Urnenbeisetzungen, für die auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer gem. § 10 Abs. 2 (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht soll nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren und ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten kann bis zur maximalen Nutzungsdauer gem. § 10 Abs. 2 erfolgen. Es kann auch eine kürzere Nutzungszeit, jedoch nicht unter 5 Jahren, gewählt werden.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber (§ 9 Abs. 3) vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich.
(3) Es wird eine Graburkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes, sowie der Verkehrssicherung der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen.Bei späteren Bestattungen/Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit übersteigt, ist die Nutzungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollte der/die Nutzungsberechtigte für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis (aber auch andere Personen) seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Wird keine derartige Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
| 1. | auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, |
| 2. | auf die Kinder, |
| 3. | auf die Enkelkinder, |
| 4. | auf die Eltern, |
| 5. | auf die Geschwister, |
| 6. | auf sonstige Erben |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge berufener Berechtigter dem Rechtsübertrag, tritt die im Rang nachfolgend Person an seine Stelle.
(5) Das Nutzungsrecht erlischt:
| a) | durch Ablauf der Nutzungsdauer, |
| b) | durch Entziehung des Nutzungsrechtes, |
| c) | bei unbelegten Wahlgräbern durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Graburkunde, |
| d) | bei belegten Wahlgräbern mit Ablauf der Ruhezeit durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Graburkunde. |
(6) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 4 Satz 2 genannten Personen – aber auch andere Personen – übertragen. Der Rechtsnachfolger/die Rechtsnachfolgerin hat bei der Ortsgemeinde das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der/die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden, unter Beachtung der in dieser Satzung festgesetzten Gestaltungs- bzw. Pflegeregelungen.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird die anteilige Gebühr für nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit nicht erstattet.
(10) Die Grabstätten haben folgende Maße:
| 1. | a) | Erdwahlgrabstätten in den Abteilungen A und B: Länge 2,30 m x Breite 1,10 m. |
| b) | Erdwahlgrabstätten in den Abteilungen C und folgende: Länge 2,50 m x Breite 1,10 m. |
| 2. | Grundsätzlich ist das Grabmaß in den Abteilungen A und B wie unter Nr. 1 a) einzuhalten. Da es sich bei den genannten Grabfeldern um bereits belegte Bestands-Grabfelder handelt ist das Grabmaß ggfl. an die unmittelbar in der Umgebung befindlichen Grabbestände anzupassen. Dabei ist auf eine sichere Zuwegung zur Grabstätte zu achten, auf vorgeschriebene bzw. genehmigte Grabzwischenräume und auf ausreichend Bewegungs- und Arbeitsraum an der Grabstätte. Bei Neubelegungen ist darauf zu achten, dass der Abstand zwischen den Gräbern 0,40 m beträgt. |
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden:
| a) | in Urnenreihengrabstätten | eine Urne |
| b) | in Urnenwahlgrabstätten | bis zu zwei Urnen |
| c) | in Erdreihengrabstätten | eine Urne |
| d) | in Erdwahlgrabstätten zusätzlich zu jeder zulässigen Erdbestattung | eine Urne je Grabstelle |
| e) | in Rasengrabstätten (halbanonym) je Begräbnisplatz | eine Urne |
| d) | In Urnenkammern (Urnenstele) | bis zu zwei Urnen oder drei Urnenkapseln ohne Über- bzw. Schmuckurne |
(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu melden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.
(3) Die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab muss in einer Tiefe von mindestens 0,80 m stattfinden.
(4) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten zur Aufnahme einer Urne, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden.
(5) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer gem. § 10 Abs. 2 (Nutzungszeit) nur anlässlich eines Todesfalles verliehen wird.
(6) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:
| a) | Urnenwahl- und reihengrabstätten Länge 1,00 m x Breite 1,00 m. |
| b) | Rasengrabstätten (halbanonym) Länge 0,50 m x Breite 0,50 m. |
(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind grundsätzlich gleichgestellt.
I. Rasengrabfeld mit Namensgedenkstein (halbanonym)
(1) Das Rasengrabfeld ist eine besondere Form des Urnenreihengrabes. Alle Gräber sind in einem Rasterplan, der bei der Friedhofsverwaltung geführt wird, verzeichnet.
(2) Das Rasengrabfeld wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. An diesen Gräbern sind keine individuelle Grabmale und Einfassungen zugelassen, sondern einheitlich gestaltete Namensschilder, die von der Ortsgemeinde beschafft werden.
(3) Das Rasengrabfeld ist eine Grünfläche mit einem gemeinsamen Gedenkstein. Die Namen, Geburts- und Sterbedaten der dort Bestatteten können ausschließlich auf kleine Namensschilder auf der Gedenktafel aufgenommen werden. Um ein würdiges Gesamtbild zu erhalten, sind einheitlich gestaltete Namensschilder, die die Ortsgemeinde vorhält, zu verwenden.Mit der Ortsgemeinde ist die Gestaltung der Namensschilder abzustimmen. Die Gravur wird durch die Ortsgemeinde beauftragt. Die Namensschilder bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. Folgende Merkmale müssen erfüllt werden:
| Material: | Edelstahl / matt | Breite 12 cm, Höhe 6 cm |
| Schrifttyp: | Times New Roman |
|
| Schriftfarbe: | schwarz |
|
| Schriftgröße: | Name, Vorname | 36 |
| Geburtsname | 18 |
| Geburts- und Sterbedatum | 18 |
| Befestigungsart: | aufkleben |
|
| Format: | TT.MM.JJJJ |
|
(4) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf dem Gedenkstein als Namensschilder, wie z. B. Bilder auch Lichtbilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig, sie werden von der Ortsgemeinde unverzüglich entfernt.Veränderungen an dem Gedenkstein sind ohne Einwilligung der Ortsgemeinde unzulässig. Wer den Gedenkstein ohne Einwilligung der Ortsgemeinde beschädigt oder verändert, haftet für den eingetretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass der Gedenkstein ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt.
(5) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen.
(6) Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlich und verwelkter Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen.
(7) Das Rasengrabfeld wird in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt.
(8) Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nutzungsrechts gemäht und Instand gehalten.
II. Kolumbarien/UrnenstelenGrabfeld: Stelen
(1) Das Grabfeld mit den Urnenstelen (Kolumbarium) wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Es dürfen keine baulichen Veränderungen getroffen werden. Ohne die Zustimmung der Ortsgemeinde darf die Urnenkammer nicht geöffnet werden.
(2) Die Urnenstelen sind entsprechend nach dem Belegungsplan, welcher der Friedhofsverwaltung vorliegt, zu belegen. Die Belegung der Urnenstelen ist abhängig von den baulichen Gegebenheiten. Nutzungsrechte an unbelegten Urnenkammern können zu jeder Zeit erworben werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden.
(3) Die Urnengrößen sind der Kammergröße anzupassen.In einer Urnenkammer dürfen die Aschen von max. drei Verstorbenen beigesetzt werden, dann allerdings nur in den drei Aschenkapseln, ohne die Über- und Schmuckurnen. Die zierenden Außenhüllen der Urnen müssen aus Platzgründen bei drei Urnen pro Kammer entfernt werden.
(4) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten der Urnenkammern von einem Steinmetz anzubringen. Um ein würdiges Gesamtbild zu sichern, werden einheitliche Verschlussplatten (Farbe: „Kirchheimer Muschelkalk geschliffen“) sowie als Schrift nur das Aufbringen von Metallbuchstaben (im Schrifttyp frei wählbar) festgelegt. In jedem Fall sind die Schriften ausschließlich im Farbspektrum „helles Bronze“ bis „dunkles Kupfer“ zulässig (Bronze bis kupferfarbig). Bei der Auswahl der Metallbuchstaben ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Buchstaben dürfen max. 5 cm hoch sein. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen.Die Beschriftung der von der Ortsgemeinde beschafften Verschlussplatten wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz veranlasst.
(5) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als Buchstaben und Zahlen, wie z. B. Bilder auch Lichtbilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig und führen zur sofortigen Entfernung durch die Ortsgemeinde.Wer die Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Ortsgemeinde.Die Ortsgemeinde kann sich in so einem Falle die Urnenstele vom Verursacher komplett ersetzen lassen.Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf den Kapitelldächern der Urnenstelen ist untersagt.
(6) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Besitz der Ortsgemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Ortsgemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Der jeweilige Schrift-Entwurf des Steinmetzes ist mit der Ortsgemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schriftmodell, nach Wahl des Steinmetzes). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Ortsgemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 4 und 5 die Genehmigung verweigern.
(7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der/die Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind vom/von der Nutzungsberechtigten aufzubringen und an die Steinmetzfirma direkt zu erstatten.
(8) Blumen und Grableuchten dürfen nicht aufgestellt bzw. abgelegt werden. Das Abstellen solcher und anderer Gegenstände ist unzulässig.Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, den Blumenschmuck zu entfernen und entsorgen.“
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.