Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist.
Der Stadtrat der Stadt Oppenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.10.2024 den Bebauungsplan „Kette-Saar, 14. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Der genaue räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der obenstehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet (ohne Maßstab).
Der Bebauungsplan „Kette-Saar, 14. Änderung“ tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Dieser kann mit Begründung und den dazugehörenden Anlagen ab sofort von jedermann in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, im Dienstgebäude „Castello“, Fachbereich Bauen und Umwelt, Zimmer C 210, 2. Obergeschoss, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim, während der Dienststunden eingesehen werden. Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet:
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und Anlagen in das Internet eingestellt. Die vollständigen Unterlagen können auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de unter der Rubrik „Bürger und Service“ und der Unterrubrik „Bauen in der Verbandsgemeinde/Rechtskräftige Bebauungspläne“ der Stadt Oppenheim eingesehen werden. Des Weiteren werden diese über ein zentrales Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz zugänglich gemacht. Die Internetadresse lautet: www.geoportal.rlp.de
Weitere Hinweise:
| II. Es wird darauf hingewiesen, dass | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie |
| 4. | beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
III. Nach § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.