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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 49/2022
Amtlicher Teil
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Anlage 2 zur Straßenausbaubeitragssatzung - Mommenheim

hier: Begründung für die Bildung von Abrechnungseinheiten

Da die Ortsgemeinde Mommenheim nur aus einem kleinen zusammenhängend bebauten Gebiet besteht, soll diese zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden. Damit ist nach wie vor gewährleistet, dass sich ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für die beitragsbelastenden Grundstücke ergibt. Etwaige Zäsuren wie z.B. Bahnlinien, Flüsse, relevante Außenbereichsflächen die eine trennende Wirkung entfalten, sind in der Ortsgemeinde Mommenheim nicht vorhanden.

Der in nördliche Richtung verlaufenden L429 kommt keine trennende Wirkung zu, die eine Aufteilung des Gemeindegebiets in zwei Abrechnungseinheiten (westlich der L429 das Gewerbegebiet, östlich das Mischgebiet) rechtfertigt, denn es bestehen mehrere Querungsmöglichkeiten zwischen den Gebietsteilen. Auch sind relevante Aussenbereichsflächen, die eine trennende Wirkung entfalten können, nicht vorhanden.

Den strukturell gravierenden Unterschieden, die eine unzulässige Umverteilung der Ausbaulasten zur Folge hätten, wurde gem. § 13 der Straßenausbaubeitragssatzung mit der Aufnahme einer Verschonungsregelung Rechnung getragen. Ebenfalls fand der Orientierungswert von ca. 3.000 Einwohnern, bei der Bildung der Abrechnungseinheit, Berücksichtigung. Dieser ist Ausfluss aus dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz (OVG RLP, Beschluss v. 25.05.2018 AZ: 6 A 11120/17.OVG) und wurde nur geringfügig überschritten.

Somit wird sichergestellt, dass in der Ortsgemeinde Mommenheim mit 3.129 Einwohnern (Stand: 30.06.2020) der konkret-individuell zurechenbare Vorteil bestehen bleibt.