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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung über das Wirksamwerden des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie der Verbandsgemeinde Rhein-Selz

über das Wirksamwerden des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie der Verbandsgemeinde Rhein-Selz

Hier: Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 15.11.2023 den sachlichen Teilflächen-nutzungsplan Windenergie zur planungsrechtlichen Steuerung der Windenergie durch Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und Weißflächen ohne planerische Aussage, bestehend aus dem zeichnerischen Teil, Begründung mit integriertem Umweltbericht, einschließlich seiner Anlagen und der zusammenfassenden Erklärung beschlossen (Feststellungsbeschluss).

Inhalt und Ziel der Bauleitplanung:

Ziel des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie der VG Rhein-Selz ist es, die Ansiedlung von Windenergieanlagen im Außenbereich des Verbandsgebietes im Sinne des § 35 BauGB durch Ausweisung potentiell geeigneter Standorte zu unterstützen und zu steuern. Mit der Darstellung von Konzentrationszonen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll der Windenergienutzung substanziell Raum eingeräumt werden. Gleichzeitig soll eine geordnete räumliche Steuerung für den Planungsraum erreicht werden: Die Realisierung von Windenergieanlagen soll künftig nur noch innerhalb der dargestellten Konzentrationszonen i. S. eines Windeignungsgebietes privilegiert möglich sein und an anderer Stelle im Außenbereich (ausgenommen Weißflächen) ausgeschlossen sein. Für die Weißflächen ohne planungsrechtliche Aussage des sachlichen Teilflächennutzungsplanes sind die gesetzlichen Änderungen zur Verfahrensbeschleunigung nicht anzuwenden; auf der nachfolgenden Genehmigungsebene sind die Umweltverträglichkeit und der besondere Artenschutz für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen uneingeschränkt zu prüfen.

Räumlicher Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie umfasst das gesamte Verbandsgemeindegebiet Rhein-Selz. Die Rechtswirkungen der Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen beziehen sich auf den gesamten Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB der Verbandsgemeinde Rhein-Selz, um die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben zur Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Ausgenommen davon sind die sogenannten Weißflächen, in denen i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine planerische Aussage durch den Flächennutzungsplan erfolgt, d. h. sie werden weder als Konzentrationszone, noch als Ausschlussfläche für Windenergie dargestellt. Die Zulässigkeit von Windenergieanlagen auf diesen Flächen richtet sich in den Weißflächen nach den allgemeinen Vorschriften des § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Die Lage der im räumlichen Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie dargestellten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und die von einer planerischen Aussage ausgenommenen Weißflächen gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind dem nachfolgenden Kartenausschnitt (unmaßstäblich) zu entnehmen:

Es folgt Anlage Nr. 1: Räumlicher Geltungsbereich

Mit Antrag vom 29.11.2023 wurde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen als höhere Verwaltungsbehörde der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie zur Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB mit den erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Die Genehmigung gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Antragseingang versagt wird. Der Antrag auf Genehmigung ist am 30.11.2023 bei der Kreisverwaltung eingegangen; eine Ablehnung ist innerhalb der Monatsfrist nicht erfolgt. Mit Ablauf des 30.12.2023 gilt der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie als genehmigt (Genehmigungsfiktion durch Fristablauf).

Die Genehmigungsfiktion des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit Vollzug der Bekanntmachung der Genehmigungsfiktion wird der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.

Gemäß § 6 a Abs. 1 BauGB ist dem wirksamen Flächennutzungsplan eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beizufügen.

Jedermann kann den sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie mit Begründung und integriertem Umweltbericht, sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB ab sofort in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Abteilung Bauliche Infrastruktur, Zimmer C 209, 2. Obergeschoss, Sant‘ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim während der Dienstzeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB).

Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB wird der wirksame sachliche Teilflächennutzungsplan mit Begründung und integriertem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.

Die vollständigen Unterlagen können auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de unter der Rubrik „Bürger und Service“ und der Unterrubrik „Flächennutzungsplan/Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie“ eingesehen werden. Des Weiteren werden diese über ein zentrales Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz zugänglich gemacht. Die Internetadresse lautet: www.geoportal.rlp.de

Weitere Hinweise:

I. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den

§§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

II. Es wird darauf hingewiesen, dass

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie

4.

beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

III. Nach § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Oppenheim, den 26.01.2024
gez. Gabriele Wagner
(Beigeordnete)