ohne Maßstab
Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist.
Der Stadtrat der Stadt Nierstein hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 20.11.2024 die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan „Breitgasse“ mit zugehöriger Begründung beschlossen.
Räumlicher Geltungsbereich und Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs befindet sich im nordöstlichen Teil der Ortslage östlich der Eisenbahnstraße und südlich der Breitgasse und umfasst die Flurstücke 769/1und 769/3 vollständig.
Verfahrenswahl
Der Bebauungsplan dient der geordneten Nachverdichtung der Ortslage. Das Bauleitplanverfahren kann daher nach den gesetzlichen Vorschriften des § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) durchgeführt werden.
Der Bebauungsplan dient der bedarfsgerechten Nachverdichtung einer bisher nicht bebauten Fläche innerhalb der Stadt Nierstein und wird daher als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Die Voraussetzungen des § 13aBauGB sind erfüllt, da
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung, auf die Erstellung eines Umweltberichts verzichtet. Die maßgebenden Umweltbelange sind dessen ungeachtet erfasst und in die Abwägung eingestellt.
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf des Bebauungsplans „Breitgasse “, mit der zugehörigen Begründung zum Bebauungsplan sowie dem Inhalt dieser Bekanntmachung, in der Zeit vom
30.01.2025 bis 28.02.2025
auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de, in der Rubrik „Bürger und Service {{gt}} Bauen in der Verbandsgemeinde {{gt}} Offenlage {{gt}} Stadt Nierstein - Breitgasse“ eingestellt und als PDF zum Download angeboten.
Zusätzliche leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit:
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die oben genannten Planunterlagen während des gleichen Zeitraums im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209/C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim zu Jedermanns Einsichtnahme Offengelegt. Die Offenlage findet während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt.
| Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr. |
Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme:
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden. Stellungnahmen sollen elektronisch an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse übermittelt werden; bei Bedarf können sie auch schriftlich abgegeben bzw. übersendet oder zur Niederschrift vorgetragen werden:
| • | Adresse zur Abgabe einer elektronischen Stellungnahme per E-Mail: |
| bauleitplanung@vg-rhein-selz.de |
| • | Anschrift zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme: |
| Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauleitplanung, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim. Die Faxnummer lautet: 06133/4901-204. |
| • | Zur Abgabe einer mündlichen Stellungnahme zur Niederschrift steht Ihnen die Sachbearbeiterin Frau Rech (Telefonnummer 06133/4901-327) oder eine andere Mitarbeiterin der Abteilung Bauleitplanung der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauen und Umwelt, 2. Obergeschoss, Zimmer C 207 / C 209 / C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim zur Verfügung |
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 5 BauGB).
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name und Anschrift, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich diese abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt insbesondere ein, dass die Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder ein von der Gemeinde beauftragter Dritter (zum Beispiel externe Planungsbüros) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder die von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie überdies jederzeit gegenüber der Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.