1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025, findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag und im Landkreis Mainz-Bingen gleichzeitig die Wahl der Landrätin/des Landrats des Landkreises Mainz-Bingen (Direktwahl) statt.
Die verbundene Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Ortsgemeinden und Städte der Verbandsgemeinde Rhein-Selz sind in ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
| Ortsgemeinde Dalheim | Wahlbezirk: 10101 | Rathaus Falkensteiner Straße 21 55278 Dalheim |
| Ortsgemeinde Dexheim | Wahlbezirk: 11101 | Evangelischer Kindergarten Bahnhofstraße 15 55278 Dexheim |
| Ortsgemeinde Dienheim | Wahlbezirk: 12101 | Sport- und Festhalle Saarstraße 37 55276 Dienheim |
| Ortsgemeinde Dolgesheim | Wahlbezirk: 13101 | Grundschule „Am Gartenfeld“ Gartenfeldstraße 17 55278 Dolgesheim |
| Ortsgemeinde Eimsheim | Wahlbezirk: 15101 | Dorfgemeinschaftshaus Hinterstraße 8 55278 Eimsheim |
| Ortsgemeinde Friesenheim | Wahlbezirk: 18101 | Sportheim SV Friesenheim Mühlstraße 55278 Friesenheim |
| Ortsgemeinde Guntersblum | Wahlbezirke: 24101 24102 | Sporthalle der Carl-Küstner-Grundschule Götzenstraße 19 67583 Guntersblum |
| Ortsgemeinde Hahnheim | Wahlbezirk: 25101 | Gemeindehalle Obere Hauptstraße 3 55278 Hahnheim |
| Ortsgemeinde Hillesheim | Wahlbezirk: 28101 | Evangelisches Gemeindehaus Eingang über Gau-Odernheimer Weg 1 67586 Hillesheim |
| Ortsgemeinde Köngernheim | Wahlbezirk: 33101 | Kindertagesstätte „Abenteuerland“ Im Wiesengrund 3 55278 Köngernheim |
| Ortsgemeinde Ludwigshöhe | Wahlbezirk: 35101 | Gemeindezentrum Im Weiler 30 55278 Ludwigshöhe |
| Ortsgemeinde Mommenheim | Wahlbezirke: 37101 37102 | Gemeindehalle Am Sportfeld 2 55278 Mommenheim |
| Stadt Nierstein | Wahlbezirk: 43101 Wahlbezirke: 43102 43103 Wahlbezirk: 43104 | Haus der Gemeinde Gutenbergstraße 11 55283 Nierstein Grundschule Ernst-Ludwig-Straße 22 55283 Nierstein Bürgerhaus Schwabsburg Laidlebstraße 20 55283 Nierstein |
| Stadt Oppenheim | Wahlbezirke: 49101 49102 Wahlbezirke: 49103 49104 | Emondshalle Emondsstraße 7 55276 Oppenheim Sporthalle der Grundschule „Am Gautor“ Krämerstraße 38 55276 Oppenheim |
| Ortsgemeinde Selzen | Wahlbezirk: 53101 | Radsporthalle Bahnhofstraße 28 55278 Selzen |
| Ortsgemeinde Uelversheim | Wahlbezirk: 59101 | Evangelischer Gemeindesaal Kirchstraße 4 55278 Uelversheim |
| Ortsgemeinde Undenheim | Wahlbezirke: 60101 60102 | Sporthalle der Grundschule „Am Goldbach“ Staatsrat-Schwamb-Straße 109 55278 Undenheim |
| Ortsgemeinde Weinolsheim | Wahlbezirk: 64101 | Evangelisches Gemeindehaus Gaustraße 8 55278 Weinolsheim |
| Ortsgemeinde Wintersheim | Wahlbezirk: 66101 | Dorfgemeinschaftshalle Hauptstraße 16 67587 Wintersheim |
| Ortsgemeinde Dorn-Dürkheim | Wahlbezirk: 201101 | Gemeindezentrum Bahnhofstraße 38 67585 Dorn-Dürkheim |
In den oben genannten Gemeinde sind alle Wahlräume der Wahlbezirke barrierefrei eingerichtet.
In dem Briefwahlbezirk Oppenheim 49101 wird bei der Bundestagswahl eine repräsentative Stimmabgabe durchgeführt. In den Briefwahlunterlagen werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr (in sechs Gruppen) vermerkt sind. Das Verfahren ist nach dem „Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland“ (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), zulässig.
Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 24. Januar 2025 bis 2. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 18:00 Uhr an den folgenden Auszählungsorten zusammen:
| Ortsgemeinde Dalheim | Briefwahlbezirk: 10101 | Rathaus Falkensteiner Straße 21 55278 Dalheim |
| Ortsgemeinde Dexheim | Briefwahlbezirk: 11101 | Evangelischer Kindergarten Bahnhofstraße 15 55278 Dexheim |
| Ortsgemeinde Dienheim | Briefwahlbezirk: 12101 | Sport- und Festhalle Saarstraße 37 55276 Dienheim |
| Ortsgemeinde Dolgesheim | Briefwahlbezirk: 13101 | Grundschule „Am Gartenfeld“ Gartenfeldstraße 17 55278 Dolgesheim |
| Ortsgemeinde Eimsheim | Briefwahlbezirk: 15101 | Dorfgemeinschaftshaus Hinterstraße 8 55278 Eimsheim |
| Ortsgemeinde Friesenheim | Briefwahlbezirk: 18101 | Sportheim SV Friesenheim Mühlstraße 55278 Friesenheim |
| Ortsgemeinde Guntersblum | Briefwahlbezirke: 24101 24102 | Sporthalle der Carl-Küstner-Grundschule Götzenstraße 19 67583 Guntersblum |
| Ortsgemeinde Hahnheim | Briefwahlbezirk: 25101 | Gemeindehalle Obere Hauptstraße 3 55278 Hahnheim |
| Ortsgemeinde Hillesheim | Briefwahlbezirk: 28101 | Evangelisches Gemeindehaus Eingang über Gau-Odernheimer Weg 1 67586 Hillesheim |
| Ortsgemeinde Köngernheim | Briefwahlbezirk: 33101 | Kindertagesstätte „Abenteuerland“ Im Wiesengrund 3 55278 Köngernheim |
| Ortsgemeinde Ludwigshöhe | Briefwahlbezirk: 35101 | Gemeindezentrum Im Weiler 30 55278 Ludwigshöhe |
| Ortsgemeinde Mommenheim | Briefwahlbezirke: 37101 37102 | Gemeindehalle Am Sportfeld 2 55278 Mommenheim |
| Stadt Nierstein | Briefwahlbezirk: 43101 Briefwahlbezirke: 43102 43103 Briefwahlbezirk: 43104 | Haus der Gemeinde Gutenbergstraße 11 55283 Nierstein Grundschule Ernst-Ludwig-Straße 22 55283 Nierstein Bürgerhaus Schwabsburg Laidlebstraße 20 55283 Nierstein |
| Stadt Oppenheim | Briefwahlbezirk: 49101 | Emondshalle Emondsstraße 7 55276 Oppenheim |
| Ortsgemeinde Selzen | Briefwahlbezirk: 53101 | Radsporthalle Bahnhofstraße 28 55278 Selzen |
| Ortsgemeinde Uelversheim | Briefwahlbezirk: 59101 | Evangelischer Gemeindesaal Kirchstraße 4 55278 Uelversheim |
| Ortsgemeinde Undenheim | Briefwahlbezirke: 60101 60102 | Sporthalle der Grundschule „Am Goldbach“ Staatsrat-Schwamb-Straße 109 55278 Undenheim |
| Ortsgemeinde Weinolsheim | Briefwahlbezirk: 64101 | Evangelisches Gemeindehaus Gaustraße 8 55278 Weinolsheim |
| Ortsgemeinde Wintersheim | Briefwahlbezirk: 66101 | Dorfgemeinschaftshalle Hauptstraße 16 67587 Wintersheim |
| Ortsgemeinde Dorn-Dürkheim | Briefwahlbezirk: 201101 | Gemeindezentrum Bahnhofstraße 38 67585 Dorn-Dürkheim |
3. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis – Unionsbürger: einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben.
Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis
Freitag, den 21.02.2025, 15:00 Uhr,
einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen.
Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.
4. Wahl zum Deutschen Bundestag
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
Die Wählerin/Der Wähler gibt die Erststimme in der Weise ab,
dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll,
und die Zweitstimme in der Weise,
dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
5. Wahl zur Landrätin/zum Landrat
Gleichzeitig mit der Bundestagswahl wird im Landkreis Mainz-Bingen die/der Landrätin/Landrat gewählt.
Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen amtlichen rosafarbenen Stimmzettel, in dem die Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Wohnortes mit Postleitzahl aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen. Erhält bei der Wahl keine Bewerberin und kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl am Sonntag, dem 16. März 2025, von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.
6. Die Stimmzettel der Bundestagswahl und der Wahl der Landrätin/des Landrats unterscheiden sich durch die Farbe des Papiers und durch den jeweiligen Aufdruck. Der jeweilige Stimmzettel zur Bundestagswahl und zur Wahl der Landrätin/des Landrats muss von der Wählerin/von dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet, in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist und in die jeweilige Wahlurne gelegt werden, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
8. Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Wahl der Landrätin/des Landrats haben, können an der Wahl der Landrätin/des Landrats nur durch Briefwahl teilnehmen.
Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zur Bundestagswahl und zur Wahl der Landrätin/des Landrats zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeinde Rhein-Selz für die jeweilige Wahl jeweils einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seine Wahlbriefe mit dem jeweiligen Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem jeweils unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen zuleiten, dass sie dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Wahlberechtigte, die durch Briefwahl an der Bundestagswahl und der Wahl der Landrätin/des Landrats teilnehmen, müssen zwei Wahlbriefe absenden.
9. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes).
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).