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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 5/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Undenheim Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans „1. Abschnitt Alter Ortskern, 9. Änderung“ der Gemeinde Undenheim

Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans „1. Abschnitt Alter Ortskern, 9. Änderung“ der Gemeinde Undenheim

Hier: Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Undenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.12.2025 den Bebauungsplan „1. Abschnitt Alter Ortskern, 9. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Räumlicher Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Undenheim der Ortsgemeinde Undenheim und umfasst den sich aus dem Übersichtplan ergebenden Bereich des 1. Abschnitts Alter Ortskern.

Übersichtsplan des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „1. Abschnitt Alter Ortskern, 9. Änderung“ der Ortsgemeinde Undenheim:

Der Bebauungsplan „1. Abschnitt Alter Ortskern, 9. Änderung“ tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan kann mit der Begründung nach 10a Abs. 1 BauGB ab sofort von jedermann in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, im Dienstgebäude „Castello“, Fachbereich Bauen und Umwelt, Zimmer C 210, 2. Obergeschoss, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim, während der Dienststunden eingesehen werden. Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet:

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt. Die Unterlagen können auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz unter: https://www.vg-rhein-selz.de unter der Rubrik „Bürger und Service“ unter der Unterrubrik „Bauen in der Verbandsgemeinde/Rechtskräftige Bebauungspläne“ eingesehen werden. Des Weiteren werden diese über ein zentrales Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz zugänglich gemacht. Die Internetadresse lautet: www.geoportal.rlp.de

Weitere Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim

unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Darüber hinaus wird auch auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Undenheim, den 22.01.2026
gez. Thomas Zimmerer
(Ortsbürgermeister)