Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Selzen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die §§ 2, 10, 12, 13, 14, 15, 19 und 20 werden wie folgt neu gefasst bzw. ergänzt.
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
| a) | bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, oder zu Lebzeiten mindestens 15 Jahre in der Ortsgemeinde wohnten. |
| b) | Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten haben, |
| c) | innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, tot aufgefunden werden und nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden, |
(3) Bestattungen von Eltern, Großeltern, Kindern, Enkeln und Geschwister von Selzer Mitbürger*innen können zugelassen werden.Es bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.
(4) Bestattungen von Auswärtigen in einem Rasenbaumgrab werden zugelassen. Eine vorherige Zustimmung der Ortsgemeinde bedarf es hier ausnahmsweise nicht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt:
| 1. | in Erd- und Urnenreihengrabstätten | 20 Jahre |
| 2. | in Erd- und Urnenwahlgrabstätten | 25 Jahre |
| 3. | bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 15 Jahre |
| 4. | in Urnenkammern (Urnenstele) | 20 Jahre |
| 5. | in Urnenwahlgrabstätten im Rasenbaumgrabfeld mit Namensschild (Abt. VI) | 15 Jahre |
| 6. | in Urnenreihengrabstätten im Rasenbaumgrabfeld anonymer Teil (Abt. VII) | 15 Jahre |
(2) Das Nutzungsrecht beträgt:
| 1. | bei Erd- und Urnenreihengrabstätten | 20 Jahre |
| 2. | bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten | 30 Jahre |
| 3. | bei Urnenkammern (Urnenstele) | 25 Jahre |
| 4. | bei Urnenwahlgrabstätten im Rasenbaumgrabfeld mit Namensschild (Abt. VI) | 20 Jahre |
| 5. | bei Urnenreihengrabstätte – anonymer Teil (Abt. VII) | 15 Jahre |
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die in der Urnenkammer abgelaufene Urne innerhalb des Friedhofs auf eine dafür vorgesehene Fläche wieder zu bestatten.
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Grabarten zur Verfügung gestellt:
| 1. | Erdreihengrabstätten |
| 2. | Erdwahlgrabstätten |
| 3. | Urnenreihengrabstätten |
| 4. | Urnenwahlgrabstätten |
| 5. | Urnenkammern (Urnenstele) |
| 6. | Urnenwahlgrabstätten als Rasenbaumgrabstätte mit Namensschild (Abt. VI) |
| 7. | Anonyme Rasenbaumgrabstätten (Abt. VII) |
(2) Die Grabpflege der Rasenbaumgrabstätten wird von der Ortsgemeinde gewährleistet.
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer normalen und termingerechten Beisetzung auftreten können, wie: vorübergehende Entfernung von Pflanzen und Grabschmuck sowie Lagerung von Grabaushub und Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen, zu dulden.
(5) Grüfte und Grabgebäude – mit Ausnahme von Urnenkammern und Kolumbarien – sind nicht zugelassen.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden / Beizusetzenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen.
(2) Es werden ausgewiesen:
| 1. | Erdreihengrabstätten |
| 2. | Urnenreihengrabstätten |
| 3. | Rasenbaumgrabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld anonymer Teil |
(3) Die Rasenbaumgräber im Gemeinschaftsgrabfeld (anonym) werden nur als Urnenreihengräber ausgewiesen. Die Vergabe erfolgt auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Es dürfen auf der Grünfläche keine Gegenstände abgestellt werden.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet bzw. beigesetzt werden, (Ausnahme gem. § 7 Abs. 3).
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, für die auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer gem. § 10 Abs. 2 (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht soll nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren und ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten kann bis zur maximalen Nutzungsdauer gem. § 10 Abs. 2 erfolgen. Es kann auch eine kürzere Nutzungszeit, jedoch nicht unter 5 Jahren, gewählt werden.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige, jedoch höchstens vierstellige Grabstätten, zur Einfach- oder Tiefenbelegung (§ 9 Abs. 3) vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich.
(3) Es wird eine Graburkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes, sowie der Verkehrssicherung der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen.Bei späteren Bestattungen/Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit übersteigt, ist die Nutzungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollte der/die Nutzungsberechtigte für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis (aber auch andere Personen) seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Wird keine derartige Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkelkinder, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf sonstige Erben |
| Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person, bei f) die aus der Erbengemeinschaft einstimmig benannte Person, nutzungsberechtigt. Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge berufener Berechtigter dem Rechtsübertrag, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle. |
(5) Das Nutzungsrecht erlischt:
| a) | durch Ablauf der Nutzungsdauer, |
| b) | durch Entziehung des Nutzungsrechtes, |
| c) | bei unbelegten Wahlgräbern durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Graburkunde, |
| d) | bei belegten Wahlgräbern mit Ablauf der Ruhezeit durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Graburkunde. |
(6) Der Nutzungsberechtigte muss die Übertragung des Nutzungsrechtes auf einen Dritten bei der Friedhofsverwaltung melden.Dieser Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden, unter Beachtung der in dieser Satzung festgesetzten Gestaltungs- bzw. Pflegeregelungen.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird die anteilige Gebühr für nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit nicht erstattet werden.
(10) Die Erdwahlgrabstätte hat eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,10 m. Für jedes weitere Grab verbreitert sich die Grabstelle um 1,10 m. Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt 0,30 m.In der Abt. V hat eine einstellige Wahlgrabstätte eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,10 m. Eine Doppelgrabstätte hat eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 2,50 m. Der Abstand zwischen den Wahlgräbern ab Abt. V Reihe 6 beträgt 0,40 m.
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden:
| a) | in Urnenreihengrabstätten | eine Urne |
| b) | in Urnenwahlgrabstätten | bis zu vier Urnen (ohne Über- bzw. Schmuckurne) |
| c) | in Erdwahlgrabstätten zusätzlich zu jeder zulässigen Erdbestattung | eine Urne |
| d) | in Urnenkammern (Urnenstele) | bis zu zwei Urnen oder drei Urnen ohne Über- bzw. Schmuckurne |
| e) | in Rasenbaumgrabstätten mit Namensschild Abt. VI je Begräbnisplatz | eine Urne |
| f) | in Rasenbaumgrabstätten Abt. VII (anonymer Teil)je Begräbnisplatz | eine Urne |
| Die Beisetzung muss in einer Tiefe von mindestens 0,80 m stattfinden. | ||
(2) Eine Urnenwahlgrabstätte hat eine Breite von 1,00 m und eine Länge von 1,00 m. Diese Größe gilt nur in dem bereits eingefassten Urnenfeld-Bereich.Urnenwahlgräber außerhalb dieses Bereiches haben eine Breite von 0,80 m und eine Länge von 0,80 m. Der Abstand zwischen den Urnengräbern beträgt hier 0,30 m.In den Gemeinschaftsgrabfeldern als Rasenbaumgrabstätten (Abt. VI und VII) beträgt die Grabgröße 0,50 m x 0,50 m. Der Abstand zwischen den Gräbern entfällt.
(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Gräber der Erdbestattungen entsprechend für die der Urnenbeisetzungen. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind grundsätzlich gleichgestellt.
(1) Das Grabfeld mit Urnenstelen (Kolumbarien) wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Es dürfen keine baulichen Veränderungen getroffen werden. Ohne die Zustimmung der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung darf die Urnenkammer nicht geöffnet werden.
(2) Die Urnenstelen sind entsprechend nach dem Belegungsplan, welcher der Friedhofsverwaltung vorliegt, zu belegen. Die Belegung der Urnenstelen ist abhängig von den baulichen Gegebenheiten. Nutzungsrechte an Urnenkammern können zu jeder Zeit erworben werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden.
(3) Die Größen der Über- bzw. Schmuckurnen sind der Kammergröße anzupassen.In einer Urnenkammer dürfen die Aschen von max. drei Verstorbenen beigesetzt werden, dann allerdings nur in den drei Aschenkapseln, ohne die Über- und Schmuckurnen. Die zierenden Über- bzw. Schmuckurnen müssen aus Platzgründen bei drei Urnen pro Kammer entfernt werden.
(4) Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern ist der Name und weiterhin die Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen nur in eingravierter Form – in Druck- und Schreibschrift sowie evtl. ein pietätvolles Ornament - anzubringen. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgibt.Bei allen Urnenstelen sind die Schriften der Sandstein-Verschlussplatten („pietra dorata“) ausschließlich nur in der Farbe „rot“ zulässig und die übrigen Verschlussplatten nur in den Farben „gold, schwarz und weiß“.Die Arbeiten sind von einem, qualifizierten Dienstleistungserbringer auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen.Die Beschriftung der von der Ortsgemeinde beschafften Abdeckplatten wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Dienstleistungserbringer veranlasst.
(5) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als eingravierte Buchstaben und Zahlen, wie z. B. Lichtbilder, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig und führen zur sofortigen Entfernung durch die Ortsgemeinde.Wer die Urnenstelen durch Bemalen oder andere individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Ortsgemeinde. Die Ortsgemeinde kann sich in so einem Falle die Urnenstelen vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf den Kapitelldächern der Urnenstelen ist untersagt.
(6) Bis zum Ablauf des Nutzungsrechts bleibt die Verschlussplatte im Eigentum der Ortsgemeinde. Danach geht sie in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über.Die Verschlussplatten werden von der Ortsgemeinde zur Beschriftung ausgehändigt.Der jeweilige Schrift-Entwurf des Steinmetzes ist mit der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schriftmodell, nach Wahl des Steinmetzes). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Ortsgemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 6 und 7 die Genehmigung verweigern.
(7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind vom Nutzungsberechtigten aufzubringen und der Steinmetzfirma direkt zu erstatten.
(8) Blumen und Grableuchten dürfen nur - falls vorhanden - auf der dafür vorgesehenen Fläche aufgestellt bzw. abgelegt werden, ansonsten ist das Abstellen solcher und anderer Gegenstände unzulässig.Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, den Blumenschmuck zu entfernen und entsorgen.
(1) Alle Gräber sind in einem Rasterplan, der bei der Friedhofsverwaltung geführt wird, verzeichnet. Nutzungsrechte an diesen Begräbnisplätzen können zu jeder Zeit erworben werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden.Wird die Beisetzung bzw. einer späteren Beisetzung - z. B. von Familienangehörigen – nebeneinander gewünscht, so ist dies bereits vor der ersten Beisetzung bzw. Vorerwerb zu vereinbaren. Die Begräbnisplätze werden der Reihe nach belegt und zugeteilt. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines bestimmten Begräbnisplatzes besteht nicht.
(2) Das Grabfeld wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. An diesen Gräbern sind keine individuelle Grabmale und Einfassungen zugelassen, sondern einheitlich gestaltete Namensschilder, die von der Ortsgemeinde beschafft werden.
(3) Das Rasenbaumgrabfeld ist eine Grünfläche mit einem gemeinsamen Gedenkstein. Die Namen (ein Vorname und Nachname), Geburts- und Sterbedaten der dort Bestatteten können ausschließlich auf kleine Namensschilder auf dem Gedenkstein aufgenommen werden. Um ein würdiges Gesamtbild zu erhalten, sind einheitlich gestaltete Namensschilder, die die Ortsgemeinde vorhält, zu verwenden. Die Gravur wird durch die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung beauftragt. Die Namensschilder bleiben Eigentum der Ortsgemeinde.
(4) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf dem Gedenkstein als Namensschilder, wie z. B. Bilder auch Lichtbilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig, sie werden von der Ortsgemeinde unverzüglich entfernt.Veränderungen an dem Gedenkstein sind ohne Einwilligung der Ortsgemeinde unzulässig. Wer den Gedenkstein ohne Einwilligung der Ortsgemeinde verändert oder beschädigt, haftet für den eingetretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass der Gedenkstein ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt.
(5) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen.
(6) Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen.
(7) Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nutzungsrechts gemäht, gepflegt und Instand gehalten. Das Bepflanzen der Begräbnisplätze mit Blumen und Grünpflanzen ect. durch die Hinterbliebenen ist nicht zulässig.
(1) Das Grabfeld ist eine besondere Form des Urnenreihengrabes. Alle Gräber sind in einem Rasterplan, der bei der Friedhofsverwaltung geführt wird, verzeichnet.
(2) In diesem Grabfeld sind Einfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Grabschmuck nicht zulässig.
(3) Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer der Ruhezeit gemäht, gepflegt und Instand gehalten. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen ect. durch die Hinterbliebenen ist nicht zulässig.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Für das Herrichten, die Pflege und die Instandhaltung ist bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten der Inhaber/die Inhaberin (Verfügungsberechtigte) der Grabzuweisung (Verantwortliche/r gem. § 9 BestG), bei Wahl-Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Der Grabhügel sollte nicht höher als 20 cm sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabhügel nicht höher als das Plattenniveau sein.
(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die in ihrem Aufwuchs nicht über 2,00 m hoch werden und andere Gräber sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Dabei ist im Wesentlichen darauf zu achten, dass die Bepflanzung nicht über das äußere Maß der Grabstätte hinaus wächst.
(5) Verwelkter oder unansehnlich gewordener Blumen- und Kranzschmuck sowie sichtbare pflanzliche Überwucherungen und Wildwuchs sind unverzüglich durch den/die Verfügungsberechtigten/Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigten / Nutzungsberechtigte von dem Grab zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu entsorgen.
(6) Die Grabstätten müssen, wenn die Witterung es zulässt, drei Monate nach der Belegung gärtnerisch angelegt sein.
(7) Holzkreuze und Holzumrandungen die unmittelbar nach der Beerdigung errichtet werden, dienen grundsätzlich nur als vorübergehendes Provisorium und müssen spätestens nach zwölf Monaten entfernt werden.
(8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.
(9) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die gesamte Grabfläche gärtnerisch anzulegen.
(10) Das Einbringen von wasser- und luftundurchlässigen Stoffen, (wie z. B. Folien) in den Grabstellenbereichen ist generell untersagt.
(11) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht zulässig.“
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Selzen, den 23.11.2023
gez. Monja Seidel, Ortsbürgermeisterin
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.