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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 50/2023
Amtlicher Teil
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13. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Selzen vom 02.03.1987

vom: 23.11.2023

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Anstelle der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Selzen vom 02.03.1987 zuletzt geändert durch Satzung vom 15.06.2022 tritt die Anlage zu dieser Änderungssatzung.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Selzen, den 23.11.2023
gez. Monja Seidel, Ortsbürgermeisterin

Anlage

zur Friedhofsgebührensatzung der

Ortsgemeinde Selzen vom 02.03.1987

i.d.F. der 13. Änderungssatzung

vom: 23.11.2023

I.

Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

276,00 €

2.

Überlassung eines Urnenreihengrabes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

170,40 €

3.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasenbaumgrab – anonym -

571,00 €

II.

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a)

eine Einzelgrabstätte

als Einfachgrab

432,00 €

als Tiefgrab

864,00 €

b)

eine Doppelgrabstätte

als Einfachgrab

864,00 €

als Tiefgrab

1.728,00 €

c)

eine Dreiergrabstätte

als Einfachgrab

1.296,00 €

als Tiefgrab

2.592,00 €

d)

eine Vierergrabstätte

als Einfachgrab

1.728,00 €

als Tiefgrab

3.444,00 €

e)

eine Urnengrabstätte

276,00 €

f)

eine Urnenkammer

1.204,00 €

g)

eine Urnengrabstätte als Rasenbaumgrab mit Namensschild

680,00 €

2.

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr

a)

eine Einzelgrabstätte

als Einfachgrab

10,80 €

als Tiefgrab

21,60 €

b)

eine Doppelgrabstätte

als Einfachgrab

21,60 €

als Tiefgrab

43,20 €

c)

eine Dreiergrabstätte

als Einfachgrab

32,40 €

als Tiefgrab

64,80 €

d)

eine Vierergrabstätte

als Einfachgrab

43,20 €

als Tiefgrab

86,40 €

e)

eine Urnengrabstätte

7,20 €

f)

eine Urnenkammer

40,00 €

g)

Eine Urnengrabstätte als Rasenbaumgrab mit Namensschild

34,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres

3.

Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Nr. 1 werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 erhoben.

III.

Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihengräber und Wahlgräber für Verstorbene

a)

für jede Erdbestattung, einfach, maschinell

600,00 €

b)

für jede Erdbestattung, einfach, manuell

750,00 €

c)

für jede Erdbestattung, vertieft, maschinell

750,00 €

d)

für jede Erdbestattung, vertieft, manuell

900,00 €

e)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, maschinell

300,00 €

f)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, manuell

400,00 €

g)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, maschinell

375,00 €

h)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, manuell

475,00 €

i)

für eine Urnenbeisetzung je Urne

220,00 €

j)

für eine Urnenbeisetzung je Urne, vertieft

300,00 €

k)

für eine Urnenbeisetzung je Urne in Urnenröhre(gilt nur bei Erstellung)

200,00 €

l)

für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer

220,00 €

IV.

Ausbettung für Umbettung

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach

550,00 €

b)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft

650,00 €

c)

für jede Erdbestattung, einfach

1.100,00 €

d)

für jede Erdbestattung, vertieft

1.300,00 €

e)

für jede Urne

220,00 €

V.

Sonstige Leistungen

Abweichend von den in vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet:

1.

a)

Vorarbeiter, Std.

60,00 €

b)

Facharbeiter, Std.

50,00 €

c)

Betonabbruch größer 5 cm, to

70,00 €

d)

Grabbagger inkl. Bedienung, Std.

90,00 €

e)

Lkw bis 3,5 t zGM inkl Fahrer, Std.

90,00 €

f)

Einhängen von Grasmatten, pauschal

40,00 €

g)

Wochenend- und FeiertagszuschlagSargbestattung, pauschal

200,00 €

h)

Wochenend- und FeiertagszuschlagUrnenbestattung, pauschal

100,00 €

i)

Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis

j)

Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden darf, pauschal

60,00 €

2.

Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand.

3.

Für die nach den Ziff. III bis V genannten Gebühren, wird zusätzlich, sofern Firmen mit den Arbeiten beauftragt sind, die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.

4.

Pflege- und Unterhaltungsvereinbarung für Abt. I und II jährlich

25,00 €

VI.

Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

1.

Für die Aufbewahrung

a)

einer Leiche bis zu 4 Tagen

211,00 €

für jeden weiteren Tag

53,00 €

b)

einer Urne bis zu 10 Tagen

211,00 €

für jeden weiteren Tag

22,00 €

2.

Mit den Gebühren nach Nr. 1 ist die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle mit abgegolten

VII.

Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

1.

Ausstellung einer Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringer

38,35 €

2.

Erneuerung der Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringer

38,35 €

3.

Genehmigung zur Errichtung von

a)

Grabmale, Gedenktafeln, Gedenkplatten und Grababdeckungen

38,00 €

b)

Einfriedungen

19,00 €

4.

a)

Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht)

8,00 €

b)

Umschreiben der Verleihungsurkunde

8,00 €

5.

Streifenfundamente

a)

je Einzelgrab

36,00 €

b)

je Doppelgrab

64,00 €

6.

Namensschilder an Gedenkstein für Baumgräber – halbanonym-

100,00 €

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.