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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 50/2024
Amtlicher Teil
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze

für die Gewerbesteuer und Grundsteuer A und B der Stadt Nierstein für das Jahr 2025 vom 29.10.2024

Der Stadtrat hat auf Grund der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 24.05.2023 (GVBI. Seite 133), des §2 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBI. Seite 207), des §25 Absatz 2 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBI. I. Seite 965) zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBI. I Seite 2294) m.W.v. 21.12.2022 und des §16 Gewerbesteuergesetz, neugefasst durch Bek. Vom 15.10.2002 (BGBI. I Seite 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2022 (BGBI. I Seite 2294) m.W.v. 21.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gewerbesteuer

(1) der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für das Jahr 2025 auf 390 v.H. festgesetzt.

(2) Die Festsetzung ab dem Jahr 2026 erfolgt ausschließlich wieder in der Haushaltssatzung.

§ 2

Grundsteuer A

(1) der Hebesatz für die Grundsteuer A wird für das Jahr 2025 auf 345 v.H. festgesetzt.

(2) Die Festsetzung ab dem Jahr 2026 erfolgt ausschließlich wieder in der Haushaltssatzung.

§ 3

Grundsteuer B

(1) der Hebesatz für die Grundsteuer B wird für das Jahr 2025 auf 465 v.H. festgesetzt.

(2) Die Festsetzung ab dem Jahr 2026 erfolgt ausschließlich wieder in der Haushaltssatzung.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft

Nierstein, 29.10.2024
(Jochen Schmitt)
Bürgermeister