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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 50/2025
Amtlicher Teil
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2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz vom 05.12.2025:

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemDVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

§ 13 Abs. 2 und 4 erhalten folgende Fassung:

§ 13

Aufwandsentschädigung der Feuerwehrangehörigen

(2)

Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1.

der ehrenamtliche Wehrleiter sowie seine ständigen Vertreter,

2.

die ehrenamtlichen Wehrführer sowie ihre ständigen Vertreter,

3.

die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, hierzu gehören:

a)

die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und ihre ständigen Vertreter

b)

die Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden) und die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten,

c)

die Jugendfeuerwehrwarte der Einheiten, der Jugendwart der Verbandsgemeinde und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr (Kinderfeuerwehr) sowie ihre Stellvertreter

d)

die ehrenamtlichen Gerätewarte,

e)

die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel.

(4)

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

1.

den ehrenamtlichen Wehrleiter den Höchstsatz nach § 10 Abs. 1 der FeuerwEntschV RP zzgl. der in § 10 Abs. 1 festgelegten Beträgen für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte Feuerwehreinheit,

2.

die ehrenamtlichen stellvertretenden Wehrleitern 50 % der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters nach Nr. 1,

3.

die ehrenamtlichen Wehrführer

a)

der Feuerwehreinheiten, welche gemäß der Anlage 1 der Feuerwehrverordnung (FwVO) bei den Brandgefahren in die Risikoklasse B 3 eingruppiert sind, den Höchstsatz nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV RP,

b)

der Feuerwehreinheiten, welche gemäß der Anlage 1 der Feuerwehrverordnung (FwVO) bei den Brandgefahren in die Risikoklasse B 2 eingruppiert sind, 80 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV RP,

c)

der Feuerwehreinheiten, welche gemäß der Anlage 1 der Feuerwehrverordnung (FwVO) bei den Brandgefahren in die Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, 60 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV RP,

4.

die ehrenamtlichen stellvertretenden Wehrführer

a)

der in Nr. 3 a) aufgezählten Einheiten 50 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV RP für bis zu zwei Stellvertreter,

b)

der in Nr. 3 b) aufgezählten Einheiten 40 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV RP für bis zu zwei Stellvertreter,

c)

der in Nr. 3 c) aufgezählten Einheiten 30 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV RP.

5.

Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind;

a)

für den Leiter der

-

Führungsunterstützung

-

der Facheinheit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

-

Atemschutzgerätewerkstätten

-

Gefahrstoffgruppe

-

Zugführer des Zuges Schwabsburg in der Einheit Nierstein

60 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV RP,

b)

für den Leiter der Facheinheit:

-

Elektro

-

Absturzsicherung

30 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV RP,

6.

die Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden) und die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und –aufklärung leisten in Höhe des Festbetrages je Ausbildungsstunde nach § 11 Abs. 1 FeuerwEntschV RP.

7.

die Jugendfeuerwehrwarte, die Leiter von Vorbereitungsgruppen (Kinderfeuerwehr) für die Jugendfeuerwehr der Feuerwehreinheiten und der Jugendfeuerwehrwart der Verbandsgemeinde in Höhe des Festbetrages nach § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV RP

8.

die stellvertretenden Jugendwarte sowie der Stellvertreter des Jugendwartes der Verbandsgemeinde 50 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV RP. Wird der Jugendwart sowie der Jugendwart der Verbandsgemeinde von zwei Stellvertretern vertreten, beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung je Stellvertreter 25 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV RP.

9.

die Gerätewarte

a)

der Feuerwehreinheiten Guntersblum, Nierstein, Oppenheim und Undenheim sowie der Facheinheiten, soweit ihnen ein Fahrzeug unterstellt ist, bemessen an der Anzahl und Bauart der vorhandenen Fahrzeuge:

-

RW, DLK, TLF, je 45 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP,

-

TSF(W), LF 8, MLF, LF 16, HLF, GW, LFKatS je 28 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP,

-

ELW, MZB, RTB, MZF, MTF je 12 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP, in der Summe jedoch höchstens 100 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP

b)

für Atemschutz 95 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP,

c)

für die Wartung und Pflege der Ausrüstung (Bekleidung) für die Verbandsgemeinde 50 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP.

10.

den Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung 80 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP.

11.

Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 45 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Oppenheim, den 05.12.2025
Verbandsgemeinde Rhein-Selz
(Martin Groth)
Bürgermeister