Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Anstelle der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dienheim vom 20.06.2018 zuletzt geändert durch 1. Änderung vom 10.09.2020 tritt die Anlage zu dieser Änderungssatzung.
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 172,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2Abs. 2 der Friedhofssatzung | 94,00 € |
1. Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| a) | eine Einzelgrabstätte | 612,00 € |
| b) | eine Doppelgrabstätte | 1.224,00 € |
| c) | eine Dreiergrabstätte | 1.836,00 € |
| d) | eine Urnengrabstätte | 300,00 € |
| e) | eine Urnenkammer | 1.854,00 € |
| f) | eine Urnengrabstätte im Rasengrabfeld | 600,00 € |
| 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1 bei späteren Beisetzungen /Bestattungen für jedes volle Jahr für | ||
| a) | eine Einzelgrabstätte | 20,40 € |
| b) | eine Doppelgrabstätte | 40,80 € |
| c) | eine Dreiergrabstätte | 61,20 € |
| d) | eine Urnengrabstätte | 12,00 € |
| e) | eine Urnenkammer | 61,80 € |
| f) | eine Urnengrabstätte im Rasengrabfeld | 24,00 € |
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
| a) | eine Einzelgrabstätte | 1/12 | 1,70 € |
| b) | eine Doppelgrabstätte | 1/12 | 3,40 € |
| c) | eine Dreiergrabstätte | 1/12 | 5,10 € |
| d) | eine Urnengrabstätte | 1/12 | 1,00 € |
| e) | eine Urnenkammer | 1/12 | 5,15 € |
| f) | eine Urnengrabstätte im Rasengrabfeld | 1/12 | 2,00 € |
3. Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer II erhoben.
1. Reihen- und Wahlgräber für
| a) | für jede Erdbestattung, einfach, maschinell | 750,00 € |
| b) | für jede Erdbestattung, einfach, manuell | 900,00 € |
| c) | für jede Erdbestattung, vertieft, maschinell | 900,00 € |
| d) | für jede Erdbestattung, vertieft, manuell | 1.050,00 € |
| e) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, maschinell | 375,00 € |
| f) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, manuell | 475,00 € |
| g) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, maschinell | 450,00 € |
| h) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, manuell | 550,00 € |
| i) | für eine Urnenbeisetzung je Urne | 250,00 € |
| j) | für eine Urnenbeisetzung je Urne, vertieft | 330,00 € |
| k) | für eine Urnenbeistellung je Urne in Urnenkammer | 250,00 € |
1. In den Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausbetten eines Verstorbenen
| a) | für jede Erdbestattung, einfach | 1.250,00 € |
| b) | für jede Erdbestattung, vertieft | 1.450,00 € |
| c) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach | 625,00 € |
| d) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft | 725,00 € |
| e) | für jede Urne | 250,00 € |
Abweichend von den in vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet:
1.
| a) | Vorarbeiter, Std. | 60,00 € |
| b) | Facharbeiter, Std. | 50,00 € |
| c) | Betonabbruch größer 5 cm, to | 70,00 € |
| d) | Grabbagger inkl. Bedienung, Std. | 90,00 € |
| e) | Lkw bis 3,5 t zGM inkl Fahrer, Std. | 90,00 € |
| f) | Einhängen von Grasmatten, pauschal | 40,00 € |
| g) | Wochenend- und Feiertagszuschlag Sargbestattung, pauschal | 200,00 € |
| h) | Wochenend- und Feiertagszuschlag Urnenbestattung, pauschal | 100,00 € |
| i) | Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis | |
| j) | Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden darf, pauschal | 60,00 € |
2. Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand.
3. Für die nach den Ziff. III bis V genannten Gebühren, wird die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.
1.
| a) | Ausstellung einer Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringer | 26,00 € |
| b) | Erneuerung einer Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringer | 20,00 € |
| 2. Genehmigung zur Errichtung von | ||
| a) | Grabmalen, Gedenkplatten, Gedenktafeln, Verschlussplatten und Grababdeckungen | 26,00 € |
| b) | Einfassungen | 10,00 € |
| 3. | ||
| a) | Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht) | 5,00 € |
| b) | Umschreiben der Verleihungsurkunde | 5,00 € |
Für die Bestattung und Beisetzung Auswärtiger im Sinne des § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird ein Zuschlag von 20 v. H. zu den vorstehen festgesetzten Gebühren nach Ziff. I und II erhoben.
Ausgenommen hiervon sind Einwohner/Einwohnerinnen, die zur Pflege in Einrichtungen bzw. bei Angehörigen, außerhalb des Gemeindegebietes untergebracht waren.
Das zusätzliche Entgelt wird im Rahmen des Abschlusses einer privatrechtlichen Vereinbarung festgesetzt.