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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 51/2022
Amtlicher Teil
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1. Satzung zur Änderung der H A U P T S A T Z U N G der Verbandsgemeinde Rhein-Selz vom: 16.12.2022 

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemDVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden), des § 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

§ 3

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuss

§ 2

§ 4 Abs. 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen,

2.

Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen,

3.

Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns,

4.

Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bis zu einer Wertgrenze von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

5.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen der Verbandsgemeinde und über das den Eigenbetrieb dienenden Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 30.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

6.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

7.

Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Gutachterleistungen sowie für Planungsaufträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

8.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

9.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

10.

Stundung und Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.

(3) Dem Ausschuss für Planung, Bauwesen und Verkehr wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 50.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

2.

Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Gutachterleistungen sowie für Planungsaufträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 50.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

3.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

(4) Den übrigen Ausschüssen wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

2.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

§ 3

§ 5 erhält folgende Fassung:

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 €,

2.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen der Verbandsgemeinde und über das den Eigenbetrieb dienenden Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 15.000 €,

3.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 € je Auftrag,

4.

Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Gutachterleistungen sowie für Planungsaufträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 € je Auftrag,

5.

Die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen von bis zu 15.000,00 € je Einzelfall,

6.

Stundung und Niederschlagung von Forderungen der Verbandsgemeinde sowie Erlass von Forderungen der Verbandsgemeinde bis zu einer Höhe von 5.000,00 €,

7.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmittel zur Fristwahrung,

8.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 4

§ 12 Abs. 4 Nr. 8 b) erhält folgende Fassung:

§ 12

Aufwandsentschädigung der Feuerwehrangehörigen

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

8. den Gerätewart

b)

der Feuerwehreinheiten Nierstein, Oppenheim und Undenheim sowie der Facheinheiten, soweit ihnen ein Fahrzeug unterstellt ist, bemessen an der Anzahl und Bauart der vorhandenen Fahrzeuge:

- RW, DLK, TLF, LF 24 je 45 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO,

- TSF(W), LF 8, MLF, LF 16, HLF, GW je 28 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO,

- ELW, MZB, RTB, MZF, MTF je 12 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO,

in der Summe jedoch höchstens 100 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO

§ 4

In-Kraft-treten

Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Oppenheim, 16.12.2022
Martin Groth, Bürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes,

der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.