Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemDVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden), des § 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuss
§ 4 Abs. 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen, |
| 2. | Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen, |
| 3. | Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns, |
| 4. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bis zu einer Wertgrenze von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 5. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen der Verbandsgemeinde und über das den Eigenbetrieb dienenden Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 30.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 6. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 7. | Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Gutachterleistungen sowie für Planungsaufträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 8. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 9. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 10. | Stundung und Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr. |
(3) Dem Ausschuss für Planung, Bauwesen und Verkehr wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 50.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 2. | Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Gutachterleistungen sowie für Planungsaufträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 50.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 3. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
(4) Den übrigen Ausschüssen wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 2. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
§ 5 erhält folgende Fassung:
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 €, |
| 2. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen der Verbandsgemeinde und über das den Eigenbetrieb dienenden Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 15.000 €, |
| 3. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 € je Auftrag, |
| 4. | Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Gutachterleistungen sowie für Planungsaufträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 € je Auftrag, |
| 5. | Die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen von bis zu 15.000,00 € je Einzelfall, |
| 6. | Stundung und Niederschlagung von Forderungen der Verbandsgemeinde sowie Erlass von Forderungen der Verbandsgemeinde bis zu einer Höhe von 5.000,00 €, |
| 7. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmittel zur Fristwahrung, |
| 8. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung. |
| Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. | |
§ 12 Abs. 4 Nr. 8 b) erhält folgende Fassung:
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
8. den Gerätewart
| b) | der Feuerwehreinheiten Nierstein, Oppenheim und Undenheim sowie der Facheinheiten, soweit ihnen ein Fahrzeug unterstellt ist, bemessen an der Anzahl und Bauart der vorhandenen Fahrzeuge: |
| - RW, DLK, TLF, LF 24 je 45 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO, | |
| - TSF(W), LF 8, MLF, LF 16, HLF, GW je 28 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO, | |
| - ELW, MZB, RTB, MZF, MTF je 12 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO, | |
| in der Summe jedoch höchstens 100 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO |
Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, |
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.