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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 51/2022
Amtlicher Teil
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Satzung der Stadt Niersteinüber die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Rhein-Selz-Park, Ost“

Der Stadtrat der Stadt Nierstein hat in seiner Sitzung am 7. Dezember 2022 aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 2939) geändert worden ist i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), die Verlängerung der am 7. September 2021 beschlossenen und mit Bekanntmachung am 22. Dezember 2021 in Kraft getretenen Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Rhein-Selz-Park, Ost“ als Satzung beschlossen:

§ 1

Verlängerung der Veränderungssperre

Die am 7. September 2021 neu beschlossene und mit Bekanntmachung am 22. Dezember 2021 in Kraft getretene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Rhein-Selz-Park, Ost“ wird um ein Jahr verlängert.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte (räumlicher Geltungsbereich), die als Anlage 1 als Teil der Satzung beigefügt ist.

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

1.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.

Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Nierstein.

(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, Unterhaltungsarbeiten und Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf eines Jahres, vom Tage nach der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

Hinweise

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist dem Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB).

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Rhein-Selz-Park, Ost“ und die Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Sie kann ab sofort von jedermann in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich Bauliche Infrastruktur, Zimmer C 209, 2. Obergeschoss, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim, während der Dienststunden eingesehen werden.

Hinweise:

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Nierstein, den 13. Dezember 2022

gez. Jochen Schmitt

(Stadtbürgermeister)