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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 51/2022
Amtlicher Teil
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1. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Weinolsheim vom 19.04.2021 vom: 21.11.2022

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Weinolsheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Anstelle der Anlage B zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Weinolsheim vom 19.04.2021 tritt diese Anlage B zu dieser Änderungssatzung.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weinolsheim,
Ortsgemeinde Weinolsheim
(Gabriele Wagner)
Ortsbürgermeisterin

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage - B - zur Friedhofsgebührensatzung

VIII. Ausheben, Schließen, Ausbetten und Umbetten der Särge und Urnen

Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch den jeweils beauftragten gewerblichen Unternehmer vorgenommen. Die hierfür entstehenden Kosten werden seitens der Gemeinde an den Unternehmer gezahlt und dem Gebührenpflichtigen als Auslagen in Rechnung gestellt.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung des Werkvertrages zwischen der Ortsgemeinde und dem gewerblichen Unternehmer.

1.

Ausheben und Schließen der Gräber

Netto

Brutto

a)

Erdgrab, einfache Tiefe mit Bagger

600,00 €

714,00 €

b)

Erdgrab, doppelte Tiefe mit Bagger

750,00 €

892,50 €

c)

Erdgrab, einfache Tiefe mit Hand

750,00 €

892,50 €

d)

Erdgrab, doppelte Tiefe mit Hand

900,00 €

1.071,00 €

e)

Urnengrab

220,00 €

261,80 €

f)

Urnengrabstätte vertieft Erde

300,00 €

357,00 €

g)

Urnengrabstätte Urnenröhre

200,00 €

238,00 €

h)

Urnengrabstätte Kammer in Urnenstele

220,00 €

261,80 €

i)

Ausbetten eines Sarges in normaler Tiefe

1.100,00 €

1.309,00 €

j)

Ausbetten eines Sarges in doppelter Tiefe

1.300,00 €

1.547,00 €

k)

Ausbetten einer Urne

220,00 €

261,80 €

l)

Ausbettung Kinder bis 5 Jahre, normale Tiefe

550,00 €

654,50 €

m)

Ausbettung Kinder bis 5 Jahre, vertieft ab 1,60 m

650,00 €

773,50 €

n)

Umbetten eines Sarges in normaler Tiefe

600,00 €

714,00 €

o)

Umbetten eines Sarges in doppelter Tiefe

750,00 €

892,50 €

p)

Umbetten einer Urne

220,00 €

261,80 €

q)

Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre normale Tiefe, maschinell

300,00 €

446,25 €

r)

Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre normale Tiefe, manuell

400,00 €

565,25 €

s)

Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre vertieft

375,00 €

535,50 €

bis 2,40 m, maschinell

t)

Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre vertieft

475,00 €

654,50 €

bis 2,40 m, manuell

2.

Sonstige Leistungen und Unvorhergesehenes

Netto

Brutto

a)

Vorarbeiter, Std.

60,00 €

71,40 €

b)

Facharbeiter, Std.

50,00 €

59,50 €

c)

Betonabbruch größer 5 cm, to

70,00 €

83,30 €

d)

Grabbagger inkl. Bedienung, Std.

90,00 €

107,10 €

e)

Lkw bis 3,5 t zGM inkl. Fahrer, Std.

90,00 €

107,10 €

f)

Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden kann, pauschal

60,00 €

71,40 €

g)

Einhängen von Grasmatten

40,00 €

47,60 €

h)

Wochenend- und Feiertagszuschlag

200,00 €

238,00 €

Sargbestattung, pauschal

i)

Wochenend- und Feiertagszuschlag

100,00 €

119,00 €

Urnenbestattung, pauschal

j)

Entfernung von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis

3.

Zusätzliche Leistungen, wie z.B. Entfernen von Fundamenten, Abräumen von Gräbern, Öffnen von Gruften etc. werden anhand eines Rapportzettels in Stundenlohn gem. Nr. 2 Buchst. a) und oder b) abgerechnet.

4.

Die dem Unternehmen zustehenden Netto Entgelte beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Dies ist in der jeweils gültigen Höhe auf der Rechnung gesondert auszuweisen. (Brutto) Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes gilt eine Anpassung als vereinbart.

5.

Erbrachte Leistungen, die nicht in den Ziffern 1 + 2 aufgeführt sind, werden nur bei ausdrücklicher Beauftragung durch die Ortsgemeinde gezahlt.

6.

Das Unternehmen stellt die vereinbarten Entgelte gegenüber der Ortsgemeinde direkt in Rechnung. Zu einer Abrechnung gegenüber Hinterbliebenen ist das Unternehmen nicht berechtigt. Die Abrechnung gegenüber den Hinterbliebenen bleibt der Ortsgemeinde vorbehalten, die entsprechend der Friedhofsgebührensatzung einen Gebührenbescheid erlässt.