Hier: Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rhein-Selz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.02.2021 den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 als Teiländerung in der Gemarkung Schwabsburg (Ortsteil der Stadt Nierstein) gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 16.05.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Bekanntmachungsorgan „Rhein-Selz Aktuell“ öffentlich bekannt gemacht. Im Anschluss wurde das Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) im Zeitraum vom 17.08.2023 bis 14.09.2023 durchgeführt.
Es folgt die Anlage! (Räumlicher Geltungsbereich)
Räumlicher Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich umfasst den östlichen Teilbereich des ehemaligen Militärstandortes „Anderson Barracks & Housing Dexheim“ in der Gemarkung Schwabsburg und ist in der oben stehenden Planskizze durch eine schwarze Linie umrandet. Der Aufstellungsbeschluss umfasst die im vorliegenden Geltungsbereich befindlichen Grundstücke der Flur 3 Nr. 89, 102, Flur 6 Nr. 1 und Flur 10 Nr. 244/30, 244/36 jeweils vollständig und Nr. 244/37 teilweise.
Inhalt und Ziel der Bauleitplanung:
Ziel und Zweck der ersten Teilflächenänderung ist, die im wirksamen Flächennutzungsplan 2030 der Verbandsgemeinde Rhein-Selz ausgewiesene Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Offroad-Fahrbetrieb/Entwicklung/Veranstaltung“ planungsrechtlich in ein eingeschränktes Gewerbegebiet umwandeln, um eine zivile gewerbliche Nachnutzung im östlichen Teilbereich der Konversionsfläche zu ermöglichen. Gegenstand der anstehenden 1. Änderung ist die Darstellung einer gewerblichen Baufläche (11,06 ha), einer Maßnahmenfläche (3,22 ha) sowie einer Versorgungsfläche (0,11 ha).
Ort, Dauer und Inhalt der Veröffentlichung:
Der Entwurf des Bauleitplans ist mit der Begründung und den nach Einschätzung des Trägers der Bauleitplanung wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit durch eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur Verfügung gestellt.
Zu dieser Bürgerbeteiligung laden wir Sie recht herzlich ein.
Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet:
Diese Bekanntmachung, der Entwurf des Flächennutzungsplans mit Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 21.12.2023 bis einschließlich 31.01.2024 im Internet veröffentlicht.
Sie können während dieses Zeitraums auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de, Rubrik „Bürger und Service“ und der weiteren Unterrubrik „Bauen in der Verbandsgemeinde/Offenlage“ unter der Bezeichnung „Flächennutzungsplan 2030, 1. Änderung“ eingesehen werden. Die genannten Unterlagen können darüber hinaus während dieses Zeitraums auch im zentralen Internetprotal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingesehen werden.
Zusätzlich leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit:
Die o.g. Planunterlagen werden zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet während des gleichen Zeitraums zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung findet im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209/C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt.
| Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr. |
Stellungnahmemöglichkeit:
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden. Stellungnahmen sollen elektronisch an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse übermittelt werden; bei Bedarf können sie auch schriftlich abgegeben bzw. übersendet oder zur Niederschrift vorgetragen werden:
| • | Adresse zur Abgabe einer elektronischen Stellungnahme per E-Mail: |
| bauleitplanung@vg-rhein-selz.de |
| • | Anschrift zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme: |
| Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauleitplanung, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim. Die Faxnummer lautet: 06133/4901-204. |
| • | Kontaktdaten der Ansprechpartner zur Abgabe einer mündlichen Stellungnahme zur Niederschrift: |
| Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209/C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim. Die Sachbearbeiterin Frau Starck (Telefonnummer 06133/4901-358) und der Sachbearbeiter Herr Hildebrandt (Telefonnummer 06133/4901-330) stehen Ihnen dabei zur Verfügung. |
Arten umweltbezogener Informationen:
Es liegen Informationen vor zu Eingriffen in Natur und Landschaft, die in Folge der Planung zu erwarten sind. Neben dem Entwurf des Planes einschließlich des nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u. a. nach den Umweltschutzgütern i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliederten Umweltberichts sind weitere Dokumente verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:
| • | Begründung mit integriertem Umweltbericht |
Gemäß § 2a i.V.m. § 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden. Berücksichtigung finden die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf dem Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie der Landschaft und der biologischen Vielfalt, als auch Kultur- und Sachgüter. Das Weitern liegen Aussagen zu möglichen Auswirkungen zu dem geplanten Vorhaben vor.
| • | Artenschutzrechtliche Vorprüfung |
Das Plangebiet wurde im Hinblick auf mögliche Vorkommen geschützter Tierarten einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen, um im weiteren Verfahren potentiell vorkommende planungsrelevante Arten berücksichtigen zu können. Diese Untersuchung ist in seiner Entwurfsfassung Gegenstand des parallel im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan „Rhein-Selz-Park, Ost“.
Bei der geplanten Ausweisung des Plangebietes sind u. a. die biotop- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 30 und 44 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz bezüglich der potenziell und tatsächlich vorkommenden geschützten Arten, die durch das Vorhaben eintreten können, ermittelt und dargestellt.
| • | Umweltbezogene Stellungnahmen in Form einer auszugsweisen Synopse |
Es liegen umweltbezogene Stellungnahmen von Bürgern (anonymisiert), Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange aus dem Verfahren der frühzeitigen Beteiligung (§§ 3 Abs. 1 u. 4 Abs. 1 BauGB) vor. Verfügbar sind folgende Arten umweltbezogener Informationen zu Ausgleichs- und Maßnahmenflächen sowie der Ermittlung des Kompensationsbedarfs im Sinne der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Praxisleitfaden des Landes Rheinland-Pfalz vor. Des Weiteren liegen Aussagen zum besonderen Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetzt und vorgezogenen Ausgleichsmaßahmen (CEF-Maßnahmen) vor. Des Weiteren wird auf eine schalltechnische Vorbelastung durch Verkehrslärmimmissionen der südlich angrenzenden B420 hingewiesen. Darüber hinaus werden liegen Stellungnahmen zu den wasserwirtschaftlichen Belangen wie Gewässer- Hochwasserschutz, Wasserschutzgebieten, Grundwassernutzung und dem Bodenschutz vor. Zudem wird auf die Behandlung der Schmutz- und Regenwasserbewirtschaftung hingewiesen.
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 5 BauGB).
Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name und Anschrift, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich diese abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt insbesondere ein, dass die Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder ein von der Gemeinde beauftragter Dritter (zum Beispiel externe Planungsbüros) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder die von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie überdies jederzeit gegenüber der Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.