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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 51/2023
Amtlicher Teil
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Satzung der Stadt Nierstein

über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Rhein-Selz-Park, II“ sowie die Aufhebung der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Rhein-Selz-Park, Ost“

Der Rat der Stadt Nierstein hat in seiner Sitzung am 11.12.2023 aufgrund der § 14 und § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Sicherung der Planung

Der Rat der Stadt Nierstein hat in seiner Sitzung am 11.12.2023 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Planung sieht die Ausweisung eines Gewerbegebietes (GE) im westlichen Teilbereich sowie eines eingeschränkten Gewerbegebietes (GEe) unter Ausschluss von immissionsschutzrechtlich genehmigungs-bedürftigen Anlagen und Vorhaben im östlichen Teilbereich vor. Zur Sicherung dieser Planung für das Gebiet wird eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre sowie der jeweiligen Teilbereiche des Satzungsgebiets mit den unterschiedlichen Nutzungsarten ergibt sich aus der Karte (räumlicher Geltungsbereich), die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. Erhebliche Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Nierstein.

(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperrre

Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage nach der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

§ 5

Aufhebung der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Rhein-Selz-Park, Ost“

(1) Der Rat der Stadt Nierstein hat in seiner Sitzung am 11.12.2023 beschlossen, die am 7.12.2022 beschlossene und mit Bekanntmachtung am 21.12.2022 in Kraft getretene Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Rhein-Selz-Park, Ost“ aufzuheben.

(2) Mit der Bekanntmachung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Rhein-Selz-Park, II“ gemäß § 4 dieser Satzung tritt die am 7.12.2022 beschlossene und mit Bekanntmachung am 21.12.2022 in Kraft getretenen Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Rhein-Selz-Park, Ost“ außer Kraft.

Hinweise

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eintretende Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rhein-Selz-Park, II“ und die Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Sie kann ab sofort von jedermann in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich Bauliche Infrastruktur, Zimmer C 210, 2. Obergeschoss, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim, während der Dienststunden eingesehen werden.

Nierstein, den 13.12.2023
gez. Jochen Schmitt
(Stadtbürgermeister)

Anlage: Räumlicher Geltungsbereich

Hinweise:

Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) und die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Stadt Nierstein geltend gemacht werden.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.