Der Gemeinderat Guntersblum hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 3.000,00 € je Einzelfall, | |
| 2. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 GemO bis zu einem Betrag von 3.000,00 € | |
| 3. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates bis zu einer Wertgrenze von 200,00 € je Einzelfall, | |
| 4. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung, | |
| 5. | Erteilung der vorherigen Zustimmung nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung. | |
| Die Übertragung gilt nur in den Fällen, in denen | |
| a) | der Todesfall bereits eingetreten ist, |
| b) | der Ehegatte des Antragstellers bereits auf dem Friedhof der Ortsgemeinde bestattet ist, |
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| die Nachkommen, die in der Ortsgemeinde wohnhaft sein müssen, die Grabnutzungsrechte erworben haben. |
Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.