Der Rat der Ortsgemeinde Hahnheim hat in seiner Sitzung am 10.10.2024 aufgrund der § 14 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch das Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist i.V.m. § 24 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Alter Ortskern“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt und die (Weiter-) Entwicklung der dörflichen Strukturen im alten Ortskern von Hahnheim mit einer moderaten, städtebaulich geordneten Nachverdichtung geschaffen werden. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet des vom Ortsgemeinderat am 10.10.2024 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans „Alter Ortskern“ eine Veränderungssperre erlassen.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist abweichend vom Geltungsbereich des Bebauungsplans „Alter Ortskern“ und ergibt sich aus der beiliegenden Karte (räumlicher Geltungsbereich), die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; |
| 2. | Erhebliche Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Hahnheim.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre bestimmt sich nach § 17 BauGB. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Mit der Bekanntmachung der Satzung der Ortsgemeinde Hahnheim über den Erlass einer Veränderungssperre abweichend vom Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Alter Ortskern“ gemäß § 4 dieser Satzung tritt die am 10.10.2024 beschlossene und mit der Bekanntmachung am 13.11.2024 in Kraft getretene Satzung über die Satzung der Ortsgemeinde Hahnheim über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Alter Ortskern“ außer Kraft.
Hinweise
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eintretende Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Alter Ortskern“ und die Hinweise werden gemäß § 16 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Satzung kann ab sofort in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, Zimmer C 210, 2. Obergeschoss, Sant´ Ambrogio Ring 33, 55276 Oppenheim, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Anlage: Räumlicher Geltungsbereich zur Satzung der Ortsgemeinde Hahnheim über den Erlass einer Veränderungssperre abweichend vom Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Alter Ortskern“
Hinweise:
Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) und die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Gemeinde Hahnheim geltend gemacht werden.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Zur Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gilt nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB:
(1) Unbeachtlich werden
| 1. | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.