über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Rhein-Selz-Park, II - Rechenzentrum“ sowie die Aufhebung der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Rhein-Selz-Park II“
Der Rat der Stadt Nierstein hat in seiner Sitzung am 03.12.2024 aufgrund der § 14 und § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 349) geändert worden ist i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), folgende Satzung beschlossen:
Der Rat der Stadt Nierstein hat in seiner Sitzung am 11.12.2023 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan mit dem Titel „Rhein-Selz-Park, II – Rechenzentrum“ aufzustellen. Die Planung sieht die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Rechenzentrum“ (SO) ca. 56 ha vor. Zur Sicherung dieser Planung für das Gebiet wird eine Veränderungssperre erlassen.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte (räumlicher Geltungsbereich), die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; |
| 2. | erhebliche Veränderungen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Nierstein.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt Nierstein nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage nach der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
(1) Der Rat der Stadt Nierstein hat in seiner Sitzung am 03.12.2024 beschlossen, die am 11.12.2023 beschlossene und mit Bekanntmachung am 20.12.2023 in Kraft getretene Satzung über die Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Rhein-Selz-Park, II“, aufzuheben.
(2) Mit der Bekanntmachung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Rhein-Selz-Park II, Sondergebiet Rechenzentrum“ gemäß § 4 dieser Satzung tritt die am 11.12.2023 beschlossene und mit Bekanntmachung am 20.12.2023 in Kraft getretenen Satzung über die Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Rhein-Selz-Park II“ außer Kraft.
Hinweise
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eintretende Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rhein-Selz-Park, II - Rechenzentrum“ und die Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Sie kann ab sofort von jedermann in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich Bauliche Infrastruktur, Zimmer C 210, 2. Obergeschoss, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim, während der Dienststunden eingesehen werden.
Anlage: Räumlicher Geltungsbereich
Hinweise:
Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) und die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Stadt Nierstein geltend gemacht werden.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.