Titel Logo
Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 51/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977

Bekanntmachung gemäß § 36 Abs. 3 LStrG Widmung von Gemeindestraßen in der Stadt Oppenheim

Der Stadtrat der Stadt Oppenheim hat gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) mit Beschluss vom 11.12.2024 die Widmung der in der Anlage aufgeführten Grundstücke / Straßen beschlossen:

Die Bereiche der Widmung für den öffentlichen Verkehr (Lagepläne) sind auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rhein-Selz (www.vg-rhein-selz.de) einzusehen.

Gegen die vorstehend genannte Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant‘ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an: vg.rhein-selz@poststelle.rlp.de einzulegen.

Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: kv-mainz-bingen@poststelle.rlp.de oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an: kreisverwaltung@mainz-bingen.de-mail.de erhoben wird.

Oppenheim, 12.12.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
gez. Gabriele Wagner, 1. Beigeordnete

Gewidmete Straßen bzw. Parzellen - östlich der Bahnlinie -:

Gewidmete Straßen bzw. Parzellen - westlich der Bahnlinie -: