Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Köngernheim hat in seiner Sitzung am 28.11.2024 aufgrund der § 14 und § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist
folgende Satzung beschlossen:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Köngernheim hat in seiner Sitzung am 28.11.2024 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Friedhof“ aufzustellen. Die Planung sieht die Festsetzung eines Friedhofs zur Erhaltung und maßvollen Weiterentwicklung des Friedhofbereiches vor. Zur Sicherung der Planung wird für dieses Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte (räumlicher Geltungsbereich), die als Anlage V1 zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde Köngernheim.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage nach der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der B-Plan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Hinweise
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eintretende Vermögensnachteile durch die Veränderungs-sperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungs-ansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Friedhof“ und die Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Sie kann ab sofort von jedermann in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich Bauen und Umwelt, Zimmer C 210, 2. Obergeschoss, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim, während der Dienststunden eingesehen werden.
Anlage:
V1: Räumlicher Geltungsbereich
Hinweise:
Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) und die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Ortsgemeinde Köngernheim geltend gemacht werden.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.