Der Gemeinderat hat auf Grund der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 24.05.2023 (GVBI. Seite 133),
des §2 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBI. Seite 207),
des §25 Absatz 2 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBI. I. Seite 965) zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBI. I Seite 2294) m.W.v. 21.12.2022 und
des §16 Gewerbesteuergesetz, neugefasst durch Bek. Vom 15.10.2002 (BGBI. I Seite 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2022 (BGBI. I Seite 2294) m.W.v. 21.12.2022
folgende Satzung beschlossen:
(1) der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für das Jahr 2025 auf 380 v.H. festgesetzt.
(2) Die Festsetzung ab dem Jahr 2026 erfolgt ausschließlich wieder in der Haushaltssatzung.
(1) der Hebesatz für die Grundsteuer A wird für das Jahr 2025 auf 345 v.H. festgesetzt.
(2) Die Festsetzung ab dem Jahr 2026 erfolgt ausschließlich wieder in der Haushaltssatzung.
(1) der Hebesatz für die Grundsteuer B wird für das Jahr 2025 auf 465 v.H. festgesetzt.
(2) Die Festsetzung ab dem Jahr 2026 erfolgt ausschließlich wieder in der Haushaltssatzung.
Die Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.