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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 51/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

der Verbandsgemeinde Rhein-Selz zum Entwurf der Haushaltssatzung 2025 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen der Verbandsgemeinde Rhein-Selz

Einsichtnahme und Möglichkeit der Einreichung von Vorschlägen

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2025 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen wurde den Ratsmitglieder erneut am 11.12.2024 zugeleitet.

Sie, die Bürgerinnen und Bürger, haben nun die Möglichkeit, ab sofort bis zur Beschlussfassung im Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rhein-Selz Einsicht in die Haushaltssatzung 2025 und die entsprechenden Unterlagen zu nehmen.

Die Einsichtnahme ist in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim (06133/4901-313 oder per Mail an christopher.schaad@vg-rhein-selz.de) möglich. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.

Ferner können Sie von der Bekanntmachung an, innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung, schriftlich oder elektronisch (christopher.schaad@vgrhein-selz.de) Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung 2025, dem Haushaltsplan und seinen Anlagen einreichen; über diese Vorschläge wird dann der Verbandsgemeinderat Rhein-Selz befinden.

55276 Oppenheim, den 11.12.2024
gez. Martin Groth, Bürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.