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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 51/2024
Amtlicher Teil
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Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977;   Bekanntmachung gemäß § 36 Abs. 3 LStrG   Widmung von Gemeindestraßen in der Ortsgemeinde Dolgesheim

Bekanntmachung gemäß § 36 Abs. 3 LStrG Widmung von Gemeindestraßen in der Ortsgemeinde Dolgesheim

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dolgesheim hat gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) mit Beschluss vom 02.12.2024 die Widmung der folgenden Grundstücke beschlossen:

der Flur 15 Nr.320, 321, 339/1 als öffentliche Gemeindestraße „Am Weihergarten“

der Flur 7 Nr.166/2 als öffentliche Gemeindestraße „Außerhalb“

der Flur 10 Nr. 244 als öffentliche Gemeindestraße „Frankenstraße“

der Flur 10 Nr. 91und Flur 15 Nr. 270, 271, 272, 273, 274,275, 277/3 als öffentliche Gemeindestraße „Gartenfeldstraße“

der Flur 15 Nr. 239/1, 269 und 268 (Teilbereich) als Fußweg „Gartenfeldstraße“(zur Kirche)

der Flur 10 Nr. 43 und Flur 15 Nr. 88, 244, 250/3, 250/5, 257, 258, 259, 260/1, 260/2, 318, 319/7 als öffentliche Gemeindestraße „Gaustraße“

der Flur 10 Nr. 257 als öffentliche Gemeindestraße „Gotenstraße“

der Flur 15 Nr. 216/1 als öffentliche Gemeindestraße „Im Gartenfeld“

der Flur 10 Nr. 265 als öffentliche Gemeindestraße „Keltenstraße“

der Flur 15 Nr. 362 als öffentliche Gemeindestraße „Kisselstraße“

der Flur 10 Nr. 122/39 als Fußweg und 122/41 als öffentliche Gemeindestraße „ Lehrer-Jung-Straße“

der Flur 10 Nr. 49/3, 110, 111 als als öffentliche Gemeindestraße „Leiningenstraße“

der Flur 7 Nr. 126/4 und der Flur 15 Nr. 196, 216/2 als öffentliche Gemeindestraße „Oberpforte“

der Flur 15 Nr. 373 als öffentliche Gemeindestraße „Pfauheckstraße“

der Flur 10 Nr. 233 als öffentliche Gemeindestraße „Römerstraße“

der Flur 15 Nr. 333 als öffentliche Gemeindestraße „Schollergasse“

der Flur 15 Nr. 161 als öffentliche Gemeindestraße „Schulstraße“

der Flur 10 Nr. 79 als öffentliche Gemeindestraße „Ulmenstraße“

der Flur 15 Nr. 137 als öffentliche Gemeindestraße „Weedenstraße“

der Flur 7 Nr. 141 als öffentliche Gemeindestraße „Weinolsheimer Straße“

Die Bereiche der Widmung für den öffentlichen Verkehr (Lagepläne) sind auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rhein-Selz (www.vg-rhein-selz.de) einzusehen.

Gegen die vorstehend genannte Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant‘ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an: vg.rhein-selz@poststelle.rlp.de einzulegen.

Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: kv-mainz-bingen@poststelle.rlp.de oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an: kreisverwaltung@mainz-bingen.de-mail.de erhoben wird.

Oppenheim, 10.12.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz
gez. Gabriele Wagner
1. Beigeordnete