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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 51/2025
Amtlicher Teil
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Satzung der Ortsgemeinde Dolgesheim vom 13.10.2025

über die Ausübung eines Vorkaufsrechtes gemäß § 25 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, Seite 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8.August 2020 (BGBl. I S. 1728) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl., S. 153), geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728) hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dolgesheim in seiner Sitzung am 13.10.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Unabhängig von dem der Ortsgemeinde Dolgesheim gemäß § 24 BauGB zustehenden allgemeinen Vorkaufsrecht, steht der Ortsgemeinde Dolgesheim in den in § 2 dieser Satzung näher bezeichneten Gebieten ein Vorkaufsrecht an Flächen im Sinne des § 25 BauGB zu.

Durch die Einräumung des besonderen Vorkaufsrechtes sollen Flächen für den Bauhof der Ortsgemeinde sowie zur Erweiterung des Spielplatzes und innerörtlichen Entwicklung geschaffen werden.

§ 2

Das besondere Vorkaufsrecht der Ortsgemeinde Dolgesheim umfasst folgende Flurstücke:

Gemarkung Dolgesheim,

Flur 15 Flurstücke 204, 205, 206, 207, 208 (Oberpforte 9) und Flurstück 237

Flur 15 Flurstücke 146, 181, 182 (Schulstraße 22)

Zum besseren Verständnis sind die Teilbereiche in der als Anlage beigefügten Pläne kenntlich gemacht. Die Lagepläne sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 3[1]

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dolgesheim, den 13.10.2025
Thomas Held, Ortsbürgermeister

ANLAGE

Flur 15 Flurstücke 204, 205, 206, 207, 208 (Oberpforte 9) und Flurstück 237

Flur 15 Flurstücke 146, 181, 182 (Schulstraße 22)