Der Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz (Planfeststellungsbehörde) vom 14. Januar 2026, Az. 02.3-1953-PF/37a -, der das o. a. Bauvorhaben betrifft, sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung wird ab sofort auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz (Planfeststellungsbehörde) in der Rubrik „Themen\Baurecht\Straßenrechtliche Planfeststellung“ sowie im UVP-Portal des Landes Rheinland-Pfalz (www.uvp-verbund.de/rp) veröffentlicht.
Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) außerdem in der Zeit vom 19. Februar 2026 bis einschl. 4. März 2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Zimmer Nr. C209, Sant‘ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.
Dies stellt zugleich den Zugang „auf andere Weise“ i.S.v. § 27b Abs. 1, S. 1, Nr. 2 VwVfG dar.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der vorgenannten Veröffentlichungs- und Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).