Für den Zeitraum von Samstag, 14.02.2026, 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr desselben Tages ordnet die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz als zuständige Ordnungsbehörde für die bebaute Innerortlage in der Ortsgemeinde Dienheim anlässlich des Fastnachtsumzugs folgendes an:
1. Mitführverbot von Alkohol und Glasflaschen:
| • | Es ist untersagt, Spirituosen (z.B. Wodka, Brände, Liköre) sowie spirituosenhaltige Mischgetränke - unabhängig von der Art der Verpackung - zum Fastnachtsumzug in der Ortsgemeinde Dienheim mitzubringen oder vor Ort zu konsumieren. |
| • | Andere alkoholische Getränke dürfen ausschließlich in Plastikflaschen oder Dosen mitgeführt werden. Das Mitbringen und Mitführen von Glasflaschen ist insoweit verboten. |
| • | Das Verbot des Mitführens von Glasflaschen gilt nicht für den Ausschank an zugelassenen Ausschankstellen sowie auf den Umzugswagen. |
| • | Auf den Umzugswagen ist die Abgabe oder Weitergabe alkoholischer Getränke an Minderjährige untersagt. Der jeweils benannte Verantwortliche des Umzugswagens hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes jederzeit eingehalten werden. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und führen zum sofortigen Ausschluss des betroffenen Umzugswagens vom weiteren Umzugsverlauf. |
| • | Das Werfen, Abwerfen oder Herabfallenlassen von Glasflaschen oder sonstigen Glasgegenständen von den Umzugswagen ist verboten. Dies gilt insbesondere für sogenannte „Klopfer“ oder vergleichbare Glasbehältnisse. Zuwiderhandlungen stellen eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar und haben den sofortigen Ausschluss des Umzugswagens vom Umzug zur Folge. |
| • | Die Organisation oder Durchführung eines sogenannten „Flatrate-Ausschanks“ auf Umzugswagen ist unzulässig. Insbesondere ist es verboten, gegen Zahlung eines Pauschalbetrages alkoholische Getränke in unbegrenzter Menge abzugeben oder den Alkoholkonsum als Gegenleistung für eine Mitfahrt zu ermöglichen. |
| • | Es ist verboten, Cannabis von außerhalb mitzubringen und/oder im Veranstaltungsbereich zu konsumieren. |
| • | Im räumlichen Geltungsbereich gemäß § 2 dieser Verfügung ist Werbung für Spirituosen unzulässig. |
2. Räumlicher Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst die gesamte bebaute Innerortslage der Ortsgemeinde Dienheim.
3. Androhung von Zwangsmitteln:
Für den Fall eines Verstoßes gegen das Mitführverbot von Alkohol, Glasflaschen oder Cannabis wird das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs angedroht. Dieses kann insbesondere darin bestehen, dass mitgeführter Alkohol sowie Glasflaschen samt Inhalt sichergestellt und entleert werden. Mitgeführtes Cannabis wird ebenfalls sichergestellt und vernichtet.
4. Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, mit der Folge, dass eingelegte Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben.
5. Bekanntgabe:
Diese Verfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
6. Begründung:
Der Fastnachtsumzug in der Ortsgemeinde Dienheim findet am Samstag, den 14.02.2026, in der Zeit von 13:11 Uhr bis voraussichtlich ca. 15:30 Uhr statt. Vor und nach dem Umzug erfolgt die An- und Abreise der Umzugsbesucher. Der Fastnachtsumzug zieht erfahrungsgemäß eine Vielzahl von Besucherinnen und Besuchern aus dem weiteren Umland an.
Der Umzug verläuft durch den bebauten Innerortsbereich der Ortsgemeinde Dienheim und ist allgemein zugänglich. Der Veranstaltungsbereich erstreckt sich über die gesamte Innerortslage.
Die Erfahrungen von Polizei und Ordnungsbehörde aus den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass der Konsum mitgebrachter Spirituosen sowie der unsachgemäße Umgang mit mitgeführten Glasflaschen mit erheblichen Gefahren für den Umzug sowie für Besucherinnen, Besucher und Teilnehmende verbunden sind.
Ein erhöhter Alkoholkonsum, insbesondere von Spirituosen, steigert nachweislich die Gewaltbereitschaft. Die Zahl der Körperverletzungsdelikte, Schlägereien und Vandalismusschäden unter Alkoholeinfluss liegt auf einem hohen Niveau. Zudem ist ein Anstieg der Einsätze von Rettungskräften infolge von Alkoholmissbrauch, Alkoholvergiftungen, Schnittverletzungen durch Glasbruch sowie tätlichen Auseinandersetzungen zu verzeichnen. Besonders auffällig war dabei, dass es sich überwiegend um Besucherinnen und Besucher handelte, die den Alkohol selbst mitführten („Rucksacksaufen“) und dabei überproportional große Mengen hochprozentigen Alkohols, wie Wodka oder Schnaps, konsumierten („Komatrinken“).
Die in großer Zahl mitgeführten Wein- und Schnapsflaschen sowie deren unsachgemäße Entsorgung führten darüber hinaus zu erheblichem Glasbruch und starken Verschmutzungen entlang des Umzugsweges. In der Folge gingen zahlreiche Beschwerden aus der Anwohnerschaft ein.
Der Konsum, das Mitbringen sowie die Weitergabe von Cannabis werden zum Schutz der Allgemeinheit im gesamten räumlichen Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung untersagt.
In den vergangenen Jahren versuchten Polizei und Ordnungsbehörden, dem erhöhten Gewaltpotenzial durch verstärkte Präsenz, intensive Jugendschutzkontrollen sowie die Festsetzung von Sperrzeiten entgegenzuwirken. Es musste jedoch festgestellt werden, dass sich die Gewaltbereitschaft unter den Besucherinnen und Besuchern allein durch diese Maßnahmen nicht nachhaltig reduzieren ließ.
Insbesondere während der Umzüge der Vorjahre wurden wiederholt sicherheitsrelevante Vorfälle festgestellt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum, der Abgabe alkoholischer Getränke an Minderjährige sowie dem unsachgemäßen Umgang mit Glasbehältnissen auf Umzugswagen standen. Diese Vorfälle führten zu konkreten Gefährdungen von Teilnehmenden und Zuschauenden und machten ein ordnungsbehördliches Einschreiten erforderlich.
Vor allem das Werfen oder Herabfallenlassen von Glasflaschen von Umzugswagen stellt eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben dar und birgt ein hohes Verletzungsrisiko für Personen im unmittelbaren Umfeld des Umzugs.
Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass sogenannte „Flatrate-Angebote“ auf Umzugswagen zu einem unkontrollierten und übermäßigen Alkoholkonsum führen. Dies beeinträchtigt sowohl die Fahrtüchtigkeit als auch die Stand- und Gleichgewichtsfähigkeit der mitfahrenden Personen erheblich. In mehreren Fällen bestand dadurch eine akute Unfallgefahr, insbesondere durch das Risiko des Herabfallens vom Umzugswagen.
Zudem ist die konsequente Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Die Abgabe oder Weitergabe alkoholischer Getränke an Minderjährige ist gesetzlich untersagt und erfordert insbesondere bei Veranstaltungen mit erhöhtem Alkoholkonsum eine klare Verantwortungszuweisung sowie wirksame Kontrollmaßnahmen. Die Benennung verantwortlicher Personen auf den Umzugswagen dient der eindeutigen Zuordnung von Verantwortung und der effektiven Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben.
Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen sind die §§ 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in Verbindung mit den Regelungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) sowie des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) in der derzeit geltenden Fassung. Danach sind die Ordnungsbehörden befugt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um im Einzelfall bestehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Die ausgesprochenen Verbote sind geeignet, die dargestellten Gefahren im stark frequentierten Veranstaltungsbereich abzuwehren. Sie sind zudem erforderlich, da kein milderes, gleich geeignetes Mittel erkennbar ist. Die getroffenen Maßnahmen sind daher insgesamt als geeignet, erforderlich und angesichts der bestehenden Gefahrenlage auch als angemessen anzusehen.
Zwar stellt der Verzicht auf das Mitführen von Spirituosen und alkoholischen Getränken in Glasflaschen eine Einschränkung für Konsumentinnen und Konsumenten dar, diese wird jedoch durch die Möglichkeit des Erwerbs vor Ort relativiert. Die im Vergleich zum Einzelhandel höheren Preise für alkoholische Getränke beim Ausschank vor Ort führen erfahrungsgemäß zu einer Reduzierung des übermäßigen Alkoholkonsums. Auch das Verbot des Cannabiskonsums zur Abwehr von Gesundheitsgefahren ist zumutbar. Die zeitlich begrenzten Einschränkungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zur dargestellten Gefahrenlage, zumal entlang des Umzugs ein ausreichendes Getränkeangebot, einschließlich alkoholischer Getränke, vorhanden ist.
Auch die Wegnahme und Entsorgung von Glasflaschen sowie von Cannabis stellt angesichts der drohenden Gesundheitsgefahren und im Verhältnis zu deren wirtschaftlichem Wert eine zumutbare und vertretbare Maßnahme dar.
7. Zwangsmittelandrohung:
Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf der Grundlage der §§ 61, 62, 65, 66 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz - (LVwVG) in der zurzeit gültigen Fassung. Als Zwangsmittel kommen gem. § 62 Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang in Betracht.
Bei Verstoß gegen das Mitführverbot von Alkohol, Cannabis und Glasflaschen wird auf der Grundlage des § 65 LVwVG das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges angedroht.
Gemäß § 65 LVwVG darf der unmittelbare Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind. Dies ist vorliegend der Fall. Zweck des Mitführverbotes ist es, die in der Begründung beschriebenen Gefahren zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund muss ein Zwangsmittel angedroht werden, das zum sofortigen Erfolg führt. Durch ein anderes Zwangsmittel kann nicht wirksam verhindert werden, dass selbst mitgebrachter Alkohol, Glasflaschen oder Cannabis in den Veranstaltungsbereich gelangen. Insofern ist die Anwendung des unmittelbaren Zwanges auch verhältnismäßig.
8. Sofortvollzug:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung. Sie ist zum Schutz der Allgemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist.
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ergibt sich daraus, dass die Beseitigung der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit keinen weiteren Aufschub duldet. Die Gefahren für so bedeutende Individualrechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum unbeteiligter Personen sind so schwerwiegend, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann.
Durch die Vollzugsfolge wird die Versorgung mit Alkohol nur bedingt einschränkt. Der persönliche Bedarf kann vor Ort problemlos gedeckt werden. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der vorgenannten Anordnungen und damit der Verhinderung von Gefahren für die körperliche Unversehrtheit überwiegt insoweit das eventuelle Aufschubinteresse der hiervon Betroffenen.
9. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant‘ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an: vg.rhein-selz@poststelle.rlp.de einzulegen.
Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: kv-mainz-bingen@poststelle.rlp.de oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an: kreisverwaltung@mainz-bingen.de-mail.de erhoben wird.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Mainz, Ernst- Ludwig-Str. 9, 55116 Mainz, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.