Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 7.342.891 | Euro | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 7.171.195 | Euro | |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf | 171.696 | Euro | |
| 2. | im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 316.731 | Euro | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.134.960 | Euro | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.116.833 | Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -981.873 | Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 665.142 | Euro |
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und von Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
| zinslose Kredite | 0 | Euro | |
| verzinste Kredite | 0 | Euro | |
| zusammen | 0 | Euro |
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.
§ 4
Steuersätze
[1] Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A | 345 | v.H. | |
| Grundsteuer B | 465 | v.H. | |
| Gewerbesteuer | 365 | v.H. |
[2] Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| für den ersten Hund | 48 | Euro | |
| für den zweiten Hund | 120 | Euro | |
| für jeden weiteren Hund | 180 | Euro | |
| für gefährliche Hunde das Achtfache des jeweiligen Steuersatzes |
§ 5
Gebühren und Beiträge
[1] Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden hier wie folgt festgesetzt.
[2] Zur Deckung der Aufwendungen für die Weinbergshut werden folgende Beiträge erhoben:
| Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2023 | 33,00 | Euro pro Hektar | |
| Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2021 | -11,71 | Euro pro Hektar |
[3] Für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Feldwegen, Wirtschaftswegen, Weinbergswegen und von Waldwegen werden folgende Beiträge erhoben:
| Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2023 | 50,00 | Euro pro Hektar | |
| Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2021 | 0,00 | Euro pro Hektar |
[4] Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch (BauGB) über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts erhebt die Gemeinde eine Gebühr von 50 Euro.
[5] Nutzungsgebühr Gemeindebücherei
Die Ausleihe von Büchern erfolgt nach den Bestimmungen der Nutzungsordnung der Gemeindebücherei.
Mit Beginn der neunten Woche der Ausleihzeit wird eine Gebühr in Höhe von 1,00 Euro je Buch und Woche erhoben.
[6] Der Geldbetrag pro Stellplatz oder Garage (Ablösebetrag) gemäß der Satzung der Ortsgemeinde Mommenheim über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen wird auf 7.281 Euro festgesetzt.
§ 6
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt voraussichtlich 12.411.875,03 Euro, zum 31.12.2022 insg. 12.536.572,03 Euro und zum 31.12.2023 dann 12.708.268,03 Euro.
§ 7
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500 Euro überschritten sind.
§ 8
Wertgrenze für Investitionen
Alle Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 9
Stundung, Niederschlagung und Erlass
[1] Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 50,00 Euro festgesetzt.
[2] Der Hauptausschuss wird ermächtigt, über unbefristete Niederschlagungen und über den Erlass von Forderungen von 50,01 Euro bis 2.500,00 Euro endgültig zu entscheiden.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Absatz 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 29.12.2022 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 16.11.2022 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Mommenheim hatten die Möglichkeit bis zum 08.12.2022 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.
Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan vom 16.02.2023 bis 24.02.2023, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 207, öffentlich aus.