Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 und Abs. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die 10, 12, 14, 15 und 16 a werden wie folgt neu gefasst bzw. ergänzt:
„§ 10
Ruhezeit und Nutzungsrecht
| (1) | Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt: | 25 Jahre |
| (2) | Das Nutzungsrecht beträgt: |
| 1. | in Reihen- und Urnenreihengrabstätten | 25 Jahre |
| 2. | in Wahl- und Urnenwahlgrabstätten | 40 Jahre |
| 3. | im anonymen Urnengemeinschaftsgrabfeld Abt. A | 25 Jahre |
| 4. | in Urnenkammern (Urnenstele) | 30 Jahre |
| (3) | Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die in der Urnenkammer abgelaufene Urne zu entsorgen und die Asche auf eine dafür vorgesehene Fläche pietätvoll wiederzubestatten. |
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
| (1) | Auf dem Friedhof werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt: |
| 1. | Erdreihengrabstätten |
| 2. | Erdwahlgrabstätten |
| 3. | Urnenreihengrabstätten |
| 4. | Urnenwahlgrabstätten |
| 5. | Anonymes Gemeinschaftsgrabfeld |
| 6. | Urnenkammern (Urnenstele) als Wahlgrabstätten |
| (2) | Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Die Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. |
| (3) | Die Nutzungsberechtigten haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer normalen und termingerechten Beisetzung auftreten können, wie: vorübergehende Entfernung von Pflanzen und Grabschmuck sowie Lagerung von Grabaushub und Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen, zu dulden. |
| (4) | Grüfte und Grabgebäude - mit Ausnahme von Grabkammern und Urnenkolumbarien sind nicht zugelassen. |
§ 14
Wahlgrabstätten
| (1) | Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Auftrag ein Nutzungsrecht für die Dauer gem. § 10 Abs.2 (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann in der Regel anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der Wiedererwerb eine Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Es kann auch eine kürzere Nutzungszeit, jedoch nicht unter 5 Jahren, gewählt werden. In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von Satz 2 zulassen. |
| (2) | Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige, jedoch höchstens vierstellige Grabstätten vergeben. |
| (3) | Das Nutzungsrecht wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Aushändigung einer Urkunde erworben, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts ausweist. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Bei späteren Bestattungen / Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit übersteigt, ist die Nutzungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. |
| (4) | Der Erwerber sollte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Wird keine derartige Bestimmung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über: |
| a) | auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkelkinder, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter. |
| Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. |
| (5) | Das Nutzungsrecht erlischt: |
| a) | durch Ablauf der Nutzungsdauer |
| b) | durch Entziehung des Nutzungsrechtes |
| c) | bei unbelegten Wahlgräbern durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Urkunde |
| d) | bei belegten Wahlgräbern mit Ablauf der Ruhezeit durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Urkunde. |
| (6) | Der Nutzungsberechtigte muss die Übertragung des Nutzungsrechtes auf einen Dritten bei der Friedhofsverwaltung melden. Dieser Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. |
| (7) | Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. |
| (8) | Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. |
| (9) | Die Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,30 m und eine Breite von 1,10 m. Für jedes weitere Grab verbreitert sich die Grabstätte um 1,10 m. der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt 0,30 m. |
§ 15
Urnengrabstätten
| (1) | Urnen dürfen beigesetzt werden |
| a) | in Urnenreihengrabstätten | bis zu einer Urne |
| b) | in Urnenwahlgrabstätten | bis zu zwei Urnen |
| c) | in Erdwahlgrabstätten | bis zu zwei Urnen je Grabstelle |
| d) | im Gemeinschaftsgrabfeld Abt. A (anonymer Teil) | bis zu einer Urne |
| e) | in Urnenkammern (Urnenstele) | bis zu zwei Urnen oder drei Urnenkapseln ohne Über- bzw. Schmuckurne |
| Die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab muss in der Tiefe von mindestens 60 cm stattfinden. |
| (2) | Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Umwandlung einer Urnenreihengrabstätte in ein Urnenwahlgrab ist ausgeschlossen. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. |
| (3) | Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer gem. § 10 Abs. 2 (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte werden grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Sterbefalles vergeben. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden. |
| (4) | Ein Urnenwahlgrab hat eine Breite von 0,80 m und eine Länge von 0,80 m. In dem anonymen Gemeinschaftsgrabfelde der Abt. A beträgt die Grabgröße 0,50 m x 0,50 m. |
| (5) | Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten. Erdbestattungen und Urnenbestattungen sind grundsätzlich gleichgestellt. |
§ 16 a
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(Kolumbarien/Urnenstelen)
| (1) | Das Grabfeld mit den Urnenstelen (Kolumbarium) wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Es dürfen keine baulichen Veränderungen getroffen werden. Ohne die Zustimmung der Ortsgemeinde darf die Urnenkammer nicht geöffnet werden. |
| (2) | Die Urnenstelen sind entsprechend nach dem Belegungsplan, welcher der Friedhofsverwaltung vorliegt, zu belegen. Die Belegung der Urnenstelen ist abhängig von den baulichen Gegebenheiten. Nutzungsrechte an unbelegten Urnenkammern können zu jeder Zeit erworben werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden. |
| (3) | Die Urnengrößen sind der Kammergröße anzupassen. In einer Urnenkammer dürfen die Aschen von max. drei Verstorbenen beigesetzt werden, dann allerdings nur in den drei Aschenkapseln, ohne die Über- und Schmuckurnen. Die zierenden Außenhüllen der Urnen müssen aus Platzgründen bei drei Urnen pro Kammer entfernt werden. |
| (4) | Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern ist der Name und auf Wunsch die Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen in eingravierter Form anzubringen. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgibt. Bei den Urnenstelen sind die Schriften auf den Verschlussplatten ausschließlich in den Farben „hellgrau“, „weiß“ oder „gold“ zulässig. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die Beschriftung der von der Ortsgemeinde beschafften Verschlussplatten wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz veranlasst. |
| (5) | Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als Buchstaben und Zahlen, wie z. B. Bilder auch Lichtbilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig und führen zur sofortigen Entfernung durch die Ortsgemeinde. Wer die Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Ortsgemeinde. Die Ortsgemeinde kann sich in so einem Falle die Urnenstele vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Urnenstele ist untersagt. |
| (6) | Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Besitz der Ortsgemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Ortsgemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Der jeweilige Schrift-Entwurf des Steinmetzes ist mit der Ortsgemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schriftmodell, nach Wahl des Steinmetzes). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Ortsgemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 4 und 5 die Genehmigung verweigern. |
| (7) | Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der/die Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind vom Nutzungsberechtigten aufzubringen und an die Steinmetzfirma direkt zu erstatten. |
| (8) | Blumen, Grableuchten und andere Gegenstände dürfen nur - falls vorhanden - auf der davor aufgestellten Blumenbank aufgestellt bzw. abgelegt werden, ansonsten ist das Abstellen solcher Gegenstände unzulässig. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, diese ohne Wertersatz zu entfernen. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlichen und verwelkten Blumenschmuck zu entfernen.“ |
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.