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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 9/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung des Wahlleiters

über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Ortsbeirats, des Stadtrats sowie für die Wahl der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers und der Stadtbürgermeisterin / des Stadtbürgermeisters der Stadt Nierstein

Ergänzend zur Bekanntmachung der Landrätin vom 01.02.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:

I.

Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Stadtrats in der Stadt Nierstein

sind 24 Ratsmitglieder zu wählen.

Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Ortsbeirates sind im Ortsbezirk Nierstein-Schwabsburg 9 Ortsbeiratsmitglieder zu wählen.

II.

In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Stadtrats dürfen höchstens 48 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Stadtbürgermeisterin / des Stadtbürgermeisters nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Stadtrats kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 60 zum Stadtrats wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Nierstein-Schwabsburg dürfen höchstens 18 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers darf jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Ortsbeirates kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Nierstein-Schwabsburg wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.

III.

Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.

IV.

Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.

Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats sowie für die Wahl der Ortsbeiräte und der Ortsvorsteherinnen / Ortsvorsteher sind bei der Wahlleiterin / dem Wahlleiter

in der

Stadtverwaltung Nierstein, Bildstockstraße 10, 55283 Nierstein

oder bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant‘ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer 311

einzureichen.

Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtbürgermeisterin / des Stadtbürgermeisters sind bei der Wahlleiterin / dem Wahlleiter für die Wahl der Stadtbürgermeisterin / des Stadtbürgermeisters

in der

Stadtverwaltung Nierstein, Bildstockstraße 10, 55283 Nierstein

oder bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant‘ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer 311

einzureichen.

Die Einreichungsfrist läuft

am Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr,

ab.

V.

Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde[1], ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet.[2] Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).

55283 Nierstein, den 22.02.2024
gez. Jochen Schmitt
(Wahlleiter der Stadt Nierstein)

[1]Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gemäß § 5 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 KWG

[2] Die Verpflichtung zur Abgabe der schriftlichen Absichtserklärung ergibt sich aus § 19 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Satz 2 oder § 55 Abs. 1 Satz 2 KWG