Für den Zeitraum von Samstag, 01.03.2025, 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr desselben Tages ordnet die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz als zuständige Ordnungsbehörde für die bebaute Innerortlage in der Ortsgemeinde Dienheim anlässlich des Fastnachtsumzugs folgendes an:
1. Mitführverbot von Alkohol und Glasflaschen:
2. Räumlicher Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst die gesamte bebaute Innerortslage der Ortsgemeinde Dienheim.
3. Androhung von Zwangsmitteln:
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Mitführverbot von Alkohol, Glasflaschen und Cannabis wird das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges in der Form angedroht, dass der mitgebrachte Alkohol bzw. die mitgeführten Glasflaschen unter deren Inhalt weggenommen und ausgeschüttet werden. Das mitgeführte Cannabis wird ebenfalls weggenommen und vernichtet.
4. Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, mit der Folge, dass eingelegte Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben.
5. Bekanntgabe:
Diese Verfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
6. Begründung:
Der Fastnachtsumzug in der Ortsgemeinde Dienheim beginnt am Samstag, 01.03.2025, um 13:11 Uhr und endet gegen 15:30 Uhr. Davor und danach erfolgt die An- bzw. Abreise der Umzugsbesucher. Der Fastnachtsumzug zieht erfahrungsgemäß eine Vielzahl von Besuchern aus dem weiten Umland an.
Der Umzug nimmt seinen Verlauf im bebauten Innerortsbereich der Ortsgemeinde Dienheim und ist allgemein zugänglich. Der Veranstaltungsbereich erstreckt sich auf die gesamte Innerortslage.
Erfahrungen von Polizei und Ordnungsbehörde mit dem Umzug in den letzten Jahren haben gezeigt, dass das Konsumieren von mitgebrachtem Spirituosen und der unsachgemäße Umgang mit den mitgebrachten Glasflaschen mit erheblichen Gefahren für den Umzug, respektive für die Umzugsbesucher und -teilnehmer verbunden sind.
Der vermehrte Genuss von Alkohol, insbesondere von Spirituosen, steigert nachgewiesenermaßen die Gewaltbereitschaft. Die Zahl der Körperverletzungen, Schlägereien und der Vandalismusschäden unter Alkoholeinfluss liegt auf einem sehr hohen Niveau. Die Einsätze der Rettungskräfte in Folge von Alkoholmissbrauch, Alkoholvergiftungen, Schnittverletzungen in Folge Glasbruch, Schlägereien erhöhten sich im Vergleich zu den Vorjahren. Hier war besonders auffällig, dass es sich zumeist um solche Besucher handelte, die den Alkohol selbst auf das Fest mitbrachten (sogenanntes Rucksacksaufen) und überproportional viel und hochprozentigen Alkohol, wie Vodka und Schnaps, zu sich nahmen (sogenanntes Komatrinken).
Zahlreich mitgeführte Wein- und Schnapsflaschen und die unsachgemäße Entsorgung führten zudem zu ganz erheblichem Glasbruch und Verschmutzungen entlang des Umzugsweges, worüber sich im Nachgang zahlreiche Anwohner beschwerten.
Der Konsum von Cannabis wird zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten. Dies gilt unter anderem auch dort wo sich eine Vielzahl von Menschen in einem beschränkten Raum aufhält.
In den letzten Jahren versuchten Polizei und Ordnungsbehörden durch erhöhte Präsenz, Jugendschutzkontrollen und die Festsetzung von Sperrzeiten dem erhöhten Gewaltpotential entgegen zu wirken. Es muss jedoch leider festgestellt werden, dass sich die Gewaltbereitschaft unter den Besuchern nicht alleine dadurch verringern ließ.
Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen sind die §§ 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in Verbindung mit den Regelungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) in der derzeit geltenden Fassung. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Die Verbote sind geeignet, die oben aufgezeigten Gefahren in dem stark besuchten Bereich abzuwehren. Die Verbote sind zudem erforderlich, da kein milderes Mittel erkennbar ist. Die getroffenen Maßnahmen sind im beschriebenen Umfang geeignet, erforderlich und im Hinblick auf die oben geschilderte Gefahrenlage auch als angemessen anzusehen.
Zwar stellt der Verzicht auf das Mitführen von Spirituosen und Alkohol in Glasflaschen eine Einschränkung für Konsumenten dar, die jedoch durch den Kauf vor Ort relativiert wird.
Durch die im Vergleich zum Einzelhandel höheren Preise für alkoholische Getränke beim Ausschank vor Ort reduziert sich erfahrungsgemäß der übermäßige Alkoholkonsum. Auch das Verbot von Cannabis zur Abwendung von Gesundheitsgefahren ist zumutbar. Die aufgezeigte Einschränkung ist im Verhältnis zur aufgezeigten Gefahrenlage für den angeordneten kurzen Zeitraum zumutbar und vertretbar, zumal entlang des Umzugs ein ausreichendes Getränkeangebot, insbesondere auch von Alkohol, vorhanden ist.
Auch die Wegnahme und das Wegwerfen der Glasflaschen und von Cannabis stellt angesichts der zu befürchtenden Gesundheitsgefahren im Verhältnis zu ihrem wirtschaftlichen Wert eine zumutbare und vertretbare Maßnahme dar.
7. Zwangsmittelandrohung:
Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf der Grundlage der §§ 61, 62, 65, 66 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz – (LVwVG) in der zurzeit gültigen Fassung. Als Zwangsmittel kommen gem. § 62 Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang in Betracht.
Bei Verstoß gegen das Mitführverbot von Alkohol, Cannabis und Glasflaschen wird auf der Grundlage des § 65 LVwVG das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges angedroht.
Gemäß § 65 LVwVG darf der unmittelbare Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind. Dies ist vorliegend der Fall. Zweck des Mitführverbotes ist es, die in der Begründung beschriebenen Gefahren zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund muss ein Zwangsmittel angedroht werden, das zum sofortigen Erfolg führt. Durch ein anderes Zwangsmittel kann nicht wirksam verhindert werden, dass selbst mitgebrachter Alkohol, Glasflaschen oder Cannabis in den Veranstaltungsbereich gelangen. Insofern ist die Anwendung des unmittelbaren Zwanges auch verhältnismäßig.
8. Sofortvollzug:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung. Sie ist zum Schutz der Allgemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist.
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ergibt sich daraus, dass die Beseitigung der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit keinen weiteren Aufschub duldet. Die Gefahren für so bedeutende Individualrechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum unbeteiligter Personen sind so schwerwiegend, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann.
Durch die Vollzugsfolge wird die Versorgung mit Alkohol nur bedingt einschränkt. Der persönliche Bedarf kann vor Ort problemlos gedeckt werden. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der vorgenannten Anordnungen und damit der Verhinderung von Gefahren für die körperliche Unversehrtheit überwiegt insoweit das eventuelle Aufschubinteresse der hiervon Betroffenen.
9. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant‘ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an: vg.rhein-selz@poststelle.rlp.de einzulegen.
Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: kv-mainz-bingen@poststelle.rlp.de oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an: kreisverwaltung@mainz-bingen.de-mail.de erhoben wird.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Mainz, Ernst- Ludwig-Str. 9, 55116 Mainz, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.