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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 9/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Köngernheim

Bauleitplanverfahren „Köngernheim-Ost, Neuaufstellung“

Hier: Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist.

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Köngernheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.05.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Köngernheim-Ost, Neuaufstellung“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 12.06.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Bekanntmachungsorgan „Rhein-Selz Aktuell“ der Ortsgemeinde Köngernheim öffentlich bekannt gemacht.

Räumlicher Geltungsbereich:

a) Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes ist in der oben stehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet und umfasst die Grundstücke mit der amtlichen Lageplanbezeichnung Flur 4 Nr. 130/4, 130/3 teilw., 130/1 teilw., 27/1, 28/1, 29/1, 30/1, 31/1, 32/1, 33/6, 33/8, 34/1, 35/1, Flur 7 Nr. 217/4, 217/5, 216/3, 216/2, 211/5, 217/2, 217/1, 215/2, 215/1, 214, 213 vollständig.

Inhalt und Ziel der Bauleitplanung:

Für den Bebauungsplan „Köngernheim Ost“ wurde im Dezember 2021 ein Planaufstellungsverfahren gem. § 13 b BauGB zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren durchgeführt.

Städtebauliches Ziel ist die Bereitstellung von Wohnbauland. Der Bebauungsplan wurde am 15.7.2021 als Satzung beschlossen und nach dessen Veröffentlichung rechtswirksam.

Am 18. Juli 2023 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB nicht mit Art. 3 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) vereinbar ist. Dies hat die Folge, dass ein auf der Grundlage von § 13 b BauGB aufgestellter Bebauungsplan an beachtlichen Verfahrensfehlern leidet. Ein Verzicht einer Umweltprüfung wäre demnach nur zulässig, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 b BauGB gewährleisten, dass die im Einzelfall erheblichen Umweltauswirkungen von vornherein ausgeschlossen sind. Dies ist jedoch aufgrund der unterschiedlichen Nutzung der potenziell betroffenen Außenbereichsflächen und der Bandbreite derer ökologischen Wertigkeit regelmäßig nicht der Fall.

Dies hat zur Folge, dass auf Grundlage von § 13b BauGB aufgestellte Bebauungspläne an einem erheblichen Verfahrensfehler leiden. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten, die mit der Anwendung des § 13 b BauGB in Planaufstellungsverfahren verbunden sind, wird der bisher wirksame Bebauungsplan aufgehoben und im Rahmen eines Regelverfahrens mit entsprechender Umweltprüfung und dazugehörigem Umweltbericht neu aufgestellt.

Da für den vorliegenden Bebauungsplan „Köngernheim Ost“ das Aufstellungsverfahren gem. § 13 b BauGB bereits abgeschlossen ist, ist deshalb eine Neuaufstellung im Regelverfahren gem. § 2 Abs. 1 BauGB mit Umweltbericht und Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erforderlich, um dadurch rechtssicher Baurecht für die geplante Wohnnutzung auf Außenbereichsflächen in Köngernheim schaffen zu können.

Die Festsetzungen bleiben weitestgehend unverändert, da diese im bisherigen Planverfahren bereits untereinander- und gegeneinander abgewogen wurden.

Im Rahmen der vorliegenden Neuaufstellung werden zwei kleinere Änderungen gegenüber der bisherigen Planung aufgenommen. Diese betreffen die Festlegung eines einheitlichen unteren Bezugspunktes für die Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhen und die Aufnahme eines Standortes für eine Trafostation.

Ort, Dauer und Inhalt der Veröffentlichung:

Der Entwurf des Bauleitplans ist mit Begründung, Umweltbericht und gutachterlichen Anlagen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit durch eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur Verfügung gestellt.

Diese Bekanntmachung sowie der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus Planzeichnung, Textfestsetzungen, einem integrierten Umweltbericht, Hinweisen und Begründung werden in der Zeit vom 03.03.2025 bis einschließlich 04.04.2025 im Internet veröffentlicht.

Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet:

Sie können während dieses Zeitraums auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de, Rubrik „Bürger und Service“ und der weiteren Unterrubrik „Bauen in der Verbandsgemeinde/Offenlage“ unter der Bezeichnung „Ortsgemeinde Köngernheim – Köngernheim-Ost, Neuaufstellung“ eingesehen werden. Die genannten Unterlagen stehen darüber hinaus während dieses Zeitraums auch im zentralen Internetprotal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de zur Verfügung.

Zusätzlich leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit:

Die o.g. Planunterlagen werden zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet während des gleichen Zeitraums zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung findet im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209/C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt.

Montag

08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag

08:00 bis 12:00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Freitag

08:00 bis 12:00 Uhr.

Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme:

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden. Stellungnahmen sollen elektronisch an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse übermittelt werden; bei Bedarf können sie auch schriftlich abgegeben bzw. übersendet oder zur Niederschrift vorgetragen werden:

Adresse zur Abgabe einer elektronischen Stellungnahme per E-Mail: bauleitplanung@vg-rhein-selz.de

Anschrift zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme:

Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauleitplanung, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim. Die Faxnummer lautet: 06133/4901-204.

Kontaktdaten der Ansprechpartner zur Abgabe einer mündlichen Stellungnahme zur Niederschrift:

Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209/C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim. Die Sachbearbeiterin Frau Starck (Telefonnummer 06133/4901-358) und die Sachbearbeiterin Frau Klassen (Telefonnummer 06133/4901-394) stehen Ihnen dabei zur Verfügung.

Arten umweltbezogener Informationen:

Es liegen Informationen vor zu Eingriffen in Natur und Landschaft, die in Folge der Planung zu erwarten sind. Neben dem Entwurf des Planes einschließlich des nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u. a. nach den Umweltschutzgütern i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliederten Umweltberichts sind weitere Dokumente verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:

Begründung mit integriertem Umweltbericht

Gemäß § 2a i.V.m. § 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden. Berücksichtigung finden die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf dem Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie der Landschaft und der biologischen Vielfalt, als auch Kultur- und Sachgüter. Das Weitern liegen Aussagen zu möglichen Auswirkungen zu dem geplanten Vorhaben vor.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 5 BauGB).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name und Anschrift, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich diese abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt insbesondere ein, dass die Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder ein von der Gemeinde beauftragter Dritter (zum Beispiel externe Planungsbüros) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder die von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie überdies jederzeit gegenüber der Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Köngernheim, den 19.02.2025
gez. Jutta Hoff
(Ortsbürgermeisterin)